Aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Schweizer Arbeitsrecht: praxisnahe Erklaerung fuer Arbeitnehmende
  • Gesetzliche Grundlagen und Praxistipps kombiniert
  • Relevant fuer internationale Fachkraefte und Grenzgaenger

Fristen und gesetzliche Regelung

Die gesetzliche Probezeit beträgt 1 Monat (OR Art. 335b). Sie kann vertraglich auf maximal 3 Monate verlängert werden; per GAV sogar auf 6 Monate. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen, für beide Seiten. Eine Verlängerung der Probezeit (z. B. wegen Krankheit oder Unfall während der Probezeit) ist automatisch um die Dauer der Abwesenheit möglich, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben.

Eingeschraenkter Schutz in der Probezeit

In der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz wegen Krankheit oder Unfall (keine Sperrfrist). Der Arbeitgeber kann während einer Krankheit in der Probezeit kündigen (mit 7-Tage-Frist). Allerdings beginnt die Kündigungsfrist erst zu laufen, wenn die Kündigung zugegangen ist, bei Kündigung am letzten Probezeitag bleiben dem Arbeitnehmenden noch 7 Tage danach. Der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, Geschlecht, Herkunft etc.) gilt aber auch in der Probezeit.

Abrechnung bei Austritt in der Probezeit

Bei Kündigung in der Probezeit muss der Arbeitgeber alle angefallenen Löhne ausbezahlen, anteilige Ferien abgelten und ein Arbeitszeugnis auf Verlangen ausstellen. Ausstehende Überstunden sind ebenfalls zu vergüten. Eine Konventionalstrafe für vorzeitigen Austritt in der Probezeit wäre unzulässig (OR Art. 335a). Der Arbeitgeber schuldet auch ein einfaches Zeugnis, wenn der Arbeitnehmende kein volles Arbeitszeugnis wünscht.


Haeufige Fragen

Kann ich in der Probezeit sofort entlassen werden?

Nein. Auch in der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen. Eine fristlose Entlassung ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten (wichtiger Grund) zulässig.

Muss der Arbeitgeber die Kündigung in der Probezeit begründen?

Nein, eine Begründung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitnehmende kann aber eine schriftliche Begründung verlangen, der Arbeitgeber muss dann antworten.

Was passiert, wenn ich in der Probezeit krank werde?

Anders als nach der Probezeit gibt es in der Probezeit keine Sperrfrist bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann trotz Krankheit kündigen (7 Tage Frist). Die Probezeit verlängert sich um die Krankheitsdauer, wenn dies vertraglich so vereinbart ist.

Quellen

KVG (Krankenversicherungsgesetz) · OFSP/BAG · UVG · admin.ch