Aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Schweizer Arbeitsrecht: praxisnahe Erklaerung fuer Arbeitnehmende
  • Gesetzliche Grundlagen und Praxistipps kombiniert
  • Relevant fuer internationale Fachkraefte und Grenzgaenger

Form und Mindestinhalt

Ein Schweizer Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich sein, doch empfiehlt sich dies dringend. Schriftlich festgehalten werden müssen: Lohn, Arbeitszeit, Ferienanspruch und Kündigungsfristen. Der Vertrag regelt ausserdem die Probezeit (Standard 3 Monate, max. 3 Monate, verlängerbar auf 6 Monate bei GAV), Überstundenregelung und allfällige Wettbewerbsverbote. Ein GAV-Verweis bedeutet, dass der Gesamtarbeitsvertrag der Branche automatisch Mindeststandards setzt.

Klauseln im Detail

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Konkurrenzklausel: Sie ist nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart, zeitlich (max. 3 Jahre), örtlich und sachlich begrenzt ist und der Arbeitnehmende Kenntnis von Kundschaft oder Geschäftsgeheimnissen hat. Die Überstundenregelung muss unterschieden werden von der Überzeit (gesetzliches Limit 45/50 Std. pro Woche). Überstunden können durch Freizeit oder Lohnzuschlag (mind. 25 %) abgegolten werden, aber nur, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung besteht.

Praxistipps für Arbeitnehmende

Vor der Unterschrift empfiehlt sich ein Vergleich mit dem GAV der Branche (z. B. Bau, Gastgewerbe, Detailhandel). Klauseln, die unter dem GAV-Minimum liegen, sind automatisch nichtig. Internationale Fachkräfte sollten das anwendbare Recht prüfen, bei einem Schweizer Arbeitgeber gilt Schweizer Recht, auch wenn die Person im Ausland wohnt. Bei Unsicherheiten bieten kantonale Arbeitsinspektorate kostenlose Erstberatungen an.


Haeufige Fragen

Muss ein Arbeitsvertrag in der Schweiz schriftlich sein?

Nein, ein mündlicher Vertrag ist rechtlich gültig. Jedoch sind bestimmte Klauseln, Konkurrenzverbot, verlängerte Probezeit, Lohnnebenleistungen, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten sind. Schriftliche Verträge schützen beide Parteien.

Wie lange ist die gesetzliche Probezeit in der Schweiz?

Standardmässig ein Monat. Sie kann vertraglich auf bis zu drei Monate verlängert werden, per GAV sogar auf sechs Monate. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.

Was passiert, wenn ein Vertragsinhalt unter dem GAV-Minimum liegt?

Vertragsklauseln, die ungünstiger als der anwendbare GAV sind, sind automatisch nichtig und werden durch die GAV-Bestimmungen ersetzt. Arbeitnehmende können die Differenz rückwirkend einfordern.

Quellen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 335 ff.) · SECO · admin.ch