Aktualisiert: April 2026

Gesetzliche Kuendigungsfristen

Das OR legt Mindestkuendigungsfristen fest: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr (Art. 335c OR). Die Frist laeuft immer auf das Monatsende. Vertraglich kann eine laengere Frist vereinbart werden, nicht aber eine kuerzere. Waehrend der Probezeit gilt eine Frist von 7 Tagen.

Missbrauchliche Kuendigung

Eine Kuendigung gilt als missbraeuchlich, wenn sie aus bestimmten Gruenden ausgesprochen wird, z. B. wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, Schwangerschaft, Militaerdienst, Klage gegen den Arbeitgeber oder persoenlicher Eigenschaften (Art. 336 OR). Bei einer missbrauchlichen Kuendigung hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschaedigung von maximal 2 Monatslöhnen — nicht auf Wiedereinstellung. Die Kuendigung selbst bleibt guelig.

Kuendigungsschutz in bestimmten Zeitraeumen

Gesperrte Zeiten, in denen der Arbeitgeber nicht kuendigen darf: Krankheit oder Unfall (30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage ab dem 2., 180 Tage ab dem 6.), Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt, Militaer- und Zivildienst, anerkannte Hilfseinsaetze im Ausland. Eine Kuendigung waehrend einer solchen Zeit ist nichtig.

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Haeufige Fragen

Muss der Arbeitgeber in der Schweiz einen Kuendigungsgrund angeben?

Nein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Grund fuer die ordentliche Kuendigung anzugeben. Der Arbeitnehmende kann jedoch schriftlich eine Begruendung verlangen (Art. 335 OR), und der Arbeitgeber muss dann einen Grund nennen.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und fristloser Kuendigung?

Die ordentliche Kuendigung respektiert die gesetzliche oder vertragliche Frist. Die fristlose Kuendigung (Art. 337 OR) ist nur bei schwerwiegendem Verstoss gegen den Arbeitsvertrag zulaessig und ist sofort wirksam. Bei unberechtigter fristloser Kuendigung haftet der kuendigende Teil fuer Schadenersatz.

Kann ich die Kuendigungsfrist verkuerzen?

Ja, im gegenseitigen Einvernehmen. Beide Parteien koennen die Aufloesung des Arbeitsverhaeltnisses auf einen beliebigen Zeitpunkt vereinbaren (Aufhebungsvertrag). Einseitig ist eine Verkuerzung nicht moeglich.