Monate
Falls Ihr Vertrag oder GAV eine abweichende Frist vorsieht, geben Sie diese hier ein.

Wie die Berechnung funktioniert

In der Schweiz ist die gesetzliche Kündigungsfrist in Artikel 335c des Obligationenrechts geregelt. Die Grundregel ist, dass die Frist ab Ende des Kalendermonats läuft, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Kündigung vom 5. März mit einer Frist von 2 Monaten wird am 31. Mai wirksam (Ende März + 2 Monate = Ende Mai). Eine Kündigung vom 30. März wird ebenfalls am 31. Mai wirksam.

Ausnahme: Während der Probezeit läuft die 7-Tage-Frist ab dem Tag der Ankündigung, ohne das Monatsende abzuwarten.

Die gesetzlichen Fristen sind Mindestfristen. Der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer GAV kann längere Fristen vorsehen. Eine Vertragsfrist, die kürzer als die gesetzliche Mindestfrist ist, ist nichtig – in diesem Fall gilt die gesetzliche Mindestfrist.

Wichtige Sonderfälle

Die Kündigungsfrist wird automatisch unterbrochen während gesetzlicher Schutzzeiten: Krankheit oder Unfall (Dauer variiert nach Betriebszugehörigkeit: 30 Tage im 1. Jahr, 90 Tage im 2.–5. Jahr, 180 Tage ab dem 6. Jahr), Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt, Militär- oder Zivildienst. Eine Kündigung während einer Schutzzeit ist nichtig. Diese Situationen führen häufig zu Streitigkeiten: Bei Unsicherheit wird die Beratung durch einen Juristen empfohlen.

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