Gesamtarbeitsvertrag Gastgewerbe Schweiz (L-GAV) : Löhne und Rechte 2026
Das Hotel- und Gastgewerbe in der Schweiz untersteht dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV). Diese Branchenvereinbarung legt Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Mahlzeitenpauschalen, Unterkunftsregeln und Kündigungsfristen für rund 240 000 Beschäftigte fest. Was der L-GAV konkret bedeutet — hier im Überblick.
Das Gastgewerbe beschäftigt in der Schweiz über 240 000 Personen direkt. Es ist eine Branche mit traditionell hoher Fluktuation, unregelmässigen Arbeitszeiten und saisonaler Beschäftigung. Der Landes-GAV des Gastgewerbes (L-GAV) ist das wichtigste Schutzinstrument für Arbeitnehmende im Sektor — er gilt als allgemeinverbindlich für alle Betriebe, auch wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied von GastroSuisse oder hotelleriesuisse ist.
- Mindestlöhne auf 4 Stufen (Funktion und Qualifikation) — jährlich von GastroSuisse, hotelleriesuisse und Unia/SEV verhandelt
- Wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden mit jährlicher Modulation
- 13. Monatslohn obligatorisch, 5 Wochen Ferien Minimum
- Reglementierte Mahlzeiten- und Unterkunftsabzüge bei Naturalleistungen
- Kündigungsfristen: 1 Monat in den ersten 3 Jahren, 2 Monate ab dem 4. Jahr
Geltungsbereich des L-GAV
Der L-GAV gilt für Restaurants, Hotels, Cafeterias, Catering-Betriebe und Bankettservices in der Schweiz. Nicht erfasst sind: integrierte Betriebskantinen (eigene GAV), selbstständige Pächter, Verpflegungsdienste in Spitälern oder Heimen (eigene Verträge). Für Saisonarbeiter — insbesondere in Bergstationen — enthält der L-GAV spezielle Anhänge für Arbeitszeiten und Unterkunft.
Grenzgänger und entsandte EU-Arbeitnehmer in Schweizer Betrieben unterliegen für die Dauer ihres Einsatzes ebenfalls dem L-GAV, im Rahmen der Begleitmassnahmen (FlaM). Ein Genfer oder Lausanner Gastronomiebetrieb, der auf einen ausländischen Dienstleistungserbringer zurückgreift, kann nicht unter den L-GAV-Mindestlöhnen zahlen — die Kontrollen sind regelmässig und die Sanktionen empfindlich.
Mindestlöhne L-GAV 2026
Der L-GAV unterscheidet 4 Qualifikationsstufen mit entsprechenden Mindestlöhnen (Monatslohn brutto, 42 h/Woche) :
| Stufe | Profil | Monatslohn brutto |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Mitarbeiter ohne spezifische Qualifikation | CHF 3 770 |
| Stufe 2 | Qualifizierter Mitarbeiter (EFZ oder 2 Jahre Erfahrung) | CHF 4 340 |
| Stufe 3 | Servicechef, Rezeptionist, Chef de Partie | CHF 4 885 |
| Stufe 4 | Abteilungsleiter, Küchenchef | CHF 5 650+ |
Hinweis: Die Beträge werden jährlich neu verhandelt. In den Kantonen Genf und Waadt können kantonale Mindestlöhne höher sein. Massgebend sind die aktuellen Rundschreiben der zuständigen Paritätischen Kommission.
Arbeitszeit und Überstunden
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im L-GAV 42 Stunden. Das Gastgewerbe profitiert von grosser Flexibilität durch das Jahresarbeitszeitprinzip: Mehrstunden in der Hochsaison können in der Nebensaison ausgeglichen werden, innerhalb eines definierten Guthabenrahmens. Stunden, die das Maximalguthaben überschreiten, sind mit einem Zuschlag von 25 % zu entlöhnen.
Nachtarbeit (23–6 Uhr) ergibt einen Lohnzuschlag von 20 %. Sonntags- und Feiertagsarbeit wird durch gleichwertigen Freizeit ausgeglichen oder — wenn nicht möglich — finanziell abgegolten. Die genauen Modalitäten variieren je nach anwendbarem Kantonsanhang.
Mahlzeiten, Unterkunft und Naturalleistungen
Wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten oder Unterkunft bereitstellt, legt der L-GAV Pauschalabzüge fest. Für Mahlzeiten: maximal CHF 3.50 pro Mahlzeit abzugsfähig. Für Unterkunft: maximal CHF 11.50 pro Nacht abzugsfähig. Diese Obergrenzen verhindern, dass Naturalleistungen zur Umgehung der Mindestlöhne genutzt werden — eine Praxis, die vor Einführung des allgemeinverbindlichen L-GAV verbreitet war.
Häufig gestellte Fragen — L-GAV Gastgewerbe Schweiz
Kann mein Arbeitgeber Mahlzeiten und Unterkunft vom Lohn abziehen?
Ja, aber nur im Rahmen der L-GAV-Limiten (CHF 3.50 pro Mahlzeit, CHF 11.50 pro Nacht). Diese Abzüge dürfen den Nettolohn nicht unter den L-GAV-Mindestlohn der entsprechenden Stufe senken. Wenn der Arbeitgeber mehr abzieht oder der resultierende Lohn unter dem Minimum liegt, liegt ein Verstoss gegen den GAV vor. Die zuständige kantonale Paritätische Kommission nimmt Beschwerden entgegen.
Gilt der L-GAV für Aushilfskräfte und Studenten?
Ja. Aushilfen und Studenten, die in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb arbeiten, haben Anspruch auf die Mindestlöhne des L-GAV — unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Kurze Einsätze, Wochenendarbeit oder Studentenjobs berechtigen den Arbeitgeber nicht, unter dem Minimum zu zahlen. Lernende hingegen sind nicht durch den L-GAV abgedeckt, sondern durch die kantonalen Lehrlingslohnempfehlungen.
Welche Kündigungsfristen gelten im Gastgewerbe?
Der L-GAV sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat auf Monatsende für die ersten drei Dienstjahre vor, und zwei Monate ab dem vierten Dienstjahr. Diese Fristen gelten für beide Seiten. Während der Krankheitsschutzfristen des OR (30 Tage im ersten Jahr, 90 Tage ab dem 6. Jahr) ist die Kündigung nichtig — dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder während der Krankheit ausgesprochen wurde, wenn der Lauf der Frist in die Schutzperiode fällt.