Aktualisiert: April 2026

Das Schweizer Arbeitsrecht ist im internationalen Vergleich flexibel, aber nicht schwach. Arbeitgeber können Arbeitnehmer ohne Grund kündigen, aber nur mit korrekter Frist (üblich 1 Monat zum Monatsende von beiden Seiten; Probezeit 7 Tage). Willkürliche Kündigung (aus diskriminierenden Gründen wie Nationalität, Geschlecht, Gewerkschaftsaktivität, oder zur Verhinderung von Lohnfordern) sind verboten. Im Gegensatz zu Deutschland (mit Kündigungsschutzgesetz) ist die Nachweislast bei Willkür auf dem Arbeitnehmer, aber erfolgreiche Anfechtung führt zu voller Rückkehr auf den Arbeitsplatz oder Schmerzensgeld (oft CHF 6–12 Monatsgehälter).

Schweizer Arbeitsrecht: Auf einen Blick
  • Kündigungsfrist: Standard 1 Monat zum Monatsende von beiden Seiten; Probezeit 7 Tage; Kündigung muss schriftlich erfolgen
  • Gründe für Kündigung: Keine "just cause"-Anforderung (kein Grund nötig), ausser für willkürliche/diskriminierende Gründe
  • Kündigungsverbot: Wegen Nationalität, Geschlecht, Rasse, Religion, politischer Aktivität, Schwangerschaft, Militär-/Zivilschutzdienst, Gewerkschaftsarbeit
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit: 3 Tage unbezahlt, dann Versicherer (Krankenversicherung) oder Arbeitgeber zahlt (GAV/Vertrag abhängig)
  • Ferien: Minimum 4 Wochen für Arbeitnehmer unter 20 Jahren; 2 Wochen ab 20 Jahren (viele Arbeitgeber zahlen 4–5 Wochen)
  • Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Sektoren- oder Branchenweite Vereinbarungen, setzen Mindestlohn, Ferien, Kündigungsfristen, Bonusregeln
  • Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer hat Recht auf "Arbeitszeugnis" (OR Art. 330a), üblicherweise kodiert (Aussagen in versteckter Form)

Kündigungsregeln und Kündigungsschutz

Die ordentliche Kündigung (normale Beendigung) erfordert eine Kündigungsfrist, typisch 1 Monat zum Monatsende von beiden Seiten. Dies bedeutet: eine Kündigung am 15. Januar ist nicht wirksam (kein voller Monat bis Monatsende); Kündigung am 1. Januar ist wirksam zum 28./29./30./31. Januar (je nach Monat). Während Probezeit (üblicherweise 3–6 Monate) beträgt die Frist 7 Tage zum beliebigen Zeitpunkt, deutlich flexibler. Nach Probezeit ist die kürzere Frist nicht mehr zulässig.

Gründe für Kündigung: Der Arbeitgeber muss keinen Grund angeben für eine ordentliche Kündigung, es sei denn, der Grund ist verboten (willkürlich). Willlkürliche Gründe: Diskriminierung (Nationalität, Geschlecht, Rasse, Religion, politische Aktivität), Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Militär-/Zivilschutzdienst, Gewerkschaftsarbeit, oder Verhinderung von Lohnfordern. Die Nachweislast liegt beim Arbeitnehmer, ein Arbeitnehmer, der willkürliche Kündigung behauptet, muss substanzielle Hinweise liefern. Im Erfolgsfall kann der Richter Rückkehr zum Arbeitsplatz oder Schmerzensgeld (typisch 3–12 Monatsgehälter) anordnen.

Lohn, Ferien und Sozialversicherung

Lohn ist geschuldet für geleistete Arbeit. Bei Krankheit: Die ersten 3 Tage sind oft unbezahlt (Arbeitnehmer trägt Risiko), danach zahlt die Krankenversicherung (über KVG-Leistungen) oder der Arbeitgeber zahlt direkt (viele GAV und Verträge schreiben Lohnfortzahlung vor). Ferien: Gesetzliches Minimum 4 Wochen für Arbeitnehmer unter 20 Jahren, 2 Wochen ab 20 Jahren (viele Arbeitgeber zahlen 4–5 Wochen als Standard oder über GAV). Ferien müssen genossen werden, Arbeitgeber kann Ferien nicht einfach "auszahlen" statt gewähren, ausser bei Kündigung.

Sozialversicherungen: AHV (Altersversicherung), BVG (Pensionskasse), und KVG (Krankenversicherung) sind gesetzlich obligatorisch. Der Arbeitgeber zahlt mindestens Hälfte der Prämie (typisch 50/50-Aufteiling). Arbeitnehmer können KVG-Anbieter wählen, aber müssen sich versichern.

Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist eine Branchenweite oder Firmenweite Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer-Gewerkschaften und Arbeitgebern. GAVs definieren typischerweise Mindestlohn, Kündigungsfristen, Ferien, Bonusregeln, Arbeitszeitrichtlinien, Weiterbildungsbudgets und Zusatzleistungen (z.B. 13. Monat, BVG-Topups). Wenn ein GAV für einen Betrieb gilt, sind beide Seiten daran gebunden, der individuelle Arbeitsvertrag darf nicht darunter fallen. Viele Branchen haben GAVs (Metall, Bau, Einzelhandel, Banken, Versicherungen, Öffentlicher Dienst); andere nicht (Tech-Startups, spezialisierte Beratungen, KMU oft ohne GAV).

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Häufig gestellte Fragen

Kann mein Arbeitgeber mich ohne Grund kündigen?

Ja, technisch ja, aber nicht aus diskriminierenden oder willkürlichen Gründen. Ordentliche Kündigung ohne Grund ist zulässig (mit korrekter Frist), aber willkürliche Gründe (Diskriminierung, Nationalität, Gewerkschaftsarbeit) sind verboten. Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Im Erfolgsfall kann Rückkehr zum Arbeitsplatz oder Schadensersatz (CHF 6,000–120,000+) durchgesetzt werden.

Was ist die Standard-Kündigungsfrist?

1 Monat zum Monatsende von beiden Seiten ist Standard. Probezeit (üblicherweise 3–6 Monate): 7 Tage zum beliebigen Zeitpunkt. Höhere Fristen (z.B. 2 Monate) können im Vertrag oder GAV definiert sein. Schriftlich müssen Kündigungen immer erfolgen.

Habe ich Anspruch auf Lohn bei Krankheit?

Die ersten 3 Tage Krankheit sind oft unbezahlt (Arbeitnehmer trägt Risiko). Danach zahlt die Krankenversicherung (KVG-Leistungen) oder Arbeitgeber zahlt direkt (viele GAV und Verträge schreiben Lohnfortzahlung vor). Länger als 30 Tage Krankheit pro Jahr? Arbeitgeber kann begrenzen, besitzt aber kein Mitspracherecht über medizinische Diagnose.

Was ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?

Ein GAV ist eine Branchenweite Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die Mindestlohn, Kündigungsfristen, Ferien, Bonusregeln und Zusatzleistungen festlegt. Wenn ein GAV für deinen Betrieb gilt, gelten die Mindestnormen automatisch, Arbeitgeber kann nicht darunter fallen. Viele Branchen haben GAVs; Tech und Startups meist nicht.