Gesamtarbeitsvertrag Bau Schweiz (LMV) : Löhne und Rechte 2026
Das Schweizer Baugewerbe gehört zu den am stärksten regulierten Branchen. Der Landesmantelvertrag (LMV) legt Mindestlöhne, längere Kündigungsfristen als das OR, eine Frühpensionierung mit 60 Jahren und eine Schlechtwetterentschädigung fest
Der Landesmantelvertrag (LMV) ist der nationale Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizer Bauhauptgewerbe. Er hat allgemeinverbindliche Wirkung — er gilt für alle Arbeitgeber der Branche, unabhängig davon, ob sie Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) sind oder nicht. Ein Maurer oder Schalungsbauer bei einem 5-Mann-Betrieb hat dieselben Grundrechte wie ein Mitarbeiter bei Implenia oder Marti.
- Mindestlöhne in 6 Klassen (A–F) nach Qualifikation und Erfahrung — jährlich neu verhandelt
- Kündigungsfristen: 1 Monat in den ersten 5 Jahren, 2 Monate ab dem 6. Jahr
- Frühpensionierung mit 60 Jahren (PaBK) bei ausreichender Beitragsdauer
- Schlechtwetterentschädigung: 80 % des Lohns bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
- 13. Monatslohn obligatorisch, 5 Wochen Ferien Minimum
Geltungsbereich: Wer ist durch den LMV geschützt?
Der LMV gilt für das Bauhauptgewerbe: Hochbau, Tiefbau, Strassenbau, Aushub, Abbruch, Mauerwerk, Stahlbetonbau. Er gilt nicht für Ausbauberufe (Elektroinstallation, Sanitär, Maler, Bodenbeläge), die über eigene Gesamtarbeitsverträge verfügen. Grenzgänger und entsandte EU-Arbeitnehmer auf Schweizer Baustellen unterliegen für die Dauer ihres Einsatzes ebenfalls dem LMV — dies ist eine der wichtigsten Schutzmassnahmen der Begleitmasnahmen (FlaM) gegen Lohndumping.
Bei Unklarheit, ob ein Betrieb dem LMV unterstellt ist, kann die nationale Paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes (PBK) direkt angefragt werden — sie führt ein Arbeitgeberregister und kann die Unterstellung bestätigen.
Mindestlöhne im Baugewerbe 2026
Der LMV unterscheidet 6 Lohnklassen nach Qualifikation. Die genauen Beträge werden jährlich zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) und dem Syndikat Unia ausgehandelt. Aktuelle Richtwerte (Monatslohn brutto, 41,5 h/Woche) :
| Klasse | Profil | Monatslohn brutto |
|---|---|---|
| Klasse A | Ungelernter Arbeiter | CHF 4 970 |
| Klasse B | Facharbeiter (EFZ oder gleichwertig) | CHF 5 580 |
| Klasse C | Spezialist / Gruppenführer | CHF 6 050 |
| Klassen D–F | Polier / Vorarbeiter / Bauleiter | CHF 6 500 – 8 000+ |
Hinweis: Die genauen Beträge variieren je nach Jahresverhandlung und Region. Massgebend sind die aktuellen Rundschreiben der nationalen PBK.
Kündigungsfristen im Baugewerbe
Der LMV sieht günstigere Kündigungsfristen vor als das Obligationenrecht. In den ersten 5 Dienstjahren: 1 Monat auf Monatsende. Ab dem 6. Dienstjahr: 2 Monate auf Monatsende. Diese Fristen gelten beidseitig — sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, was Bauarbeiter in einer Branche mit saisonaler Prekarität schützt.
Bei witterungsbedingtem Baustopp wird der Vertrag nicht suspendiert: Der Arbeitnehmer bleibt durch den Schlechtwetterfonds versichert und erhält eine Entschädigung von 80 % des Bruttolohns.
Frühpensionierung mit 60 Jahren (PaBK)
Eine der wichtigsten Besonderheiten des LMV ist die Frühpensionierung im Baugewerbe (Pensionskasse Bau — PaBK). Bauarbeiter mit ausreichender Beitragsdauer können mit 60 Jahren in Rente gehen — 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter. Diese Regelung anerkennt die körperliche Belastung der Bauberufe. Die Rente wird gemeinsam durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge finanziert, über die paritätisch verwaltete Stiftung PaBK.
Voraussetzung ist eine Beitragsdauer von mindestens 20 Jahren im Baugewerbe und keine Erwerbstätigkeit nach dem 60. Geburtstag. Aktuelle Bedingungen und Simulationsrechner sind auf der Website der PaBK verfügbar.
Weitere Rechte im Überblick
Der 13. Monatslohn ist im Baugewerbe obligatorisch und wird im Dezember ausbezahlt oder bei Austritt anteilig berechnet. Die Mindestferienanspruch beträgt 5 Wochen (25 Arbeitstage), mit einer 6. Woche ab 50 Jahren. Fahrtkosten zwischen Wohnort und Baustelle werden nach festgelegten Tarifen vom Arbeitgeber übernommen. Bei auswärtigen Baustellen, die eine Übernachtung ausserhalb des Wohnorts erfordern, muss der Arbeitgeber die Unterkunftskosten übernehmen oder eine Tagespauschale zahlen.
Häufig gestellte Fragen — GAV Baugewerbe Schweiz
Gilt der LMV auch für Temporärarbeitnehmer auf Baustellen?
Ja. Temporärarbeitnehmer, die auf dem LMV unterstellten Baustellen eingesetzt werden, müssen für die Dauer des Einsatzes mindestens die LMV-Löhne erhalten. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Personalverleihgewerbe sieht eine Anpassung der Bedingungen an den GAV des Einsatzbetriebs vor, was Lohndumping über Temporäragenturen im Bau begrenzt. Agenturen, die diese Regel nicht einhalten, können von den Paritätischen Kommissionen gebüsst werden.
Was tun, wenn mein Arbeitgeber den LMV nicht einhält?
Die nationale Paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes (PBK) ist die Kontrollinstanz. Sie kann Baustellen inspizieren, Lohnabrechnungen prüfen und Bussen verhängen. Ergänzend kann der Arbeitnehmer bei der kantonalen Arbeitsinspektionskontrollbehörde eine Meldung einreichen. Das Gewerkschaft Unia bietet Mitgliedern rechtliche Begleitung bei Lohnreklamationen — und der Beitritt ist auch nach einem aufgetretenen Problem möglich.
Was ist der Unterschied zwischen dem nationalen LMV und einem kantonalen GAV im Bau?
Der LMV ist die nationale Grundlage, die im gesamten Bauhauptgewerbe gilt. Einzelne Kantone können ergänzende GAV mit günstigeren Bedingungen haben — insbesondere Genf, Waadt und Zürich. Bei Überschneidungen gilt stets die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Bauarbeiter in der Deutschschweiz sollten sowohl den LMV als auch den allfälligen kantonalen GAV prüfen, da die Mindestlöhne abweichen können.