Zeitarbeit in der Schweiz: Rechte und Regelungen
Zeitarbeit (Personalverleih) ist in der Schweiz durch das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Der Personalverleiher ist der rechtliche Arbeitgeber; der Einsatzbetrieb ist der wirtschaftliche Nutzniesser. Temporaerarbeitende haben praktisch dieselben Grundrechte wie festangestellte Arbeitnehmende.
Das Dreiecksverhaeltnis
Zeitarbeit beruht auf drei Akteuren: Der Personalverleiher stellt den Arbeitnehmer an und ist fuer Lohn, Sozialversicherungen und Unfallversicherung verantwortlich. Der Einsatzbetrieb gibt den Arbeitnehmer fachlich an und zahlt eine Vermittlungsgebuehr an den Verleiher. Der Arbeitnehmer ist beim Verleiher versichert, arbeitet aber beim Einsatzbetrieb und unterliegt dessen Weisungen im Betriebsalltag.
Rechte der Temporaerarbeitenden
Temporaerarbeitende haben Anspruch auf mindestens den GAV-Mindestlohn des Einsatzbetriebs (Gleichbehandlungsprinzip). Der Rahmenkollektivvertrag (RKV) der Personaldienstleistungsbranche legt Mindestlohn, Ferien (mind. 5 Wochen), Spesen und weitere Bedingungen fest. Fuer Sozialversicherungen, Unfallversicherung und Krankentaggeld ist der Verleiher verantwortlich.
Einsatzdauer und Uebernahme
Ein einzelner Einsatz darf grundsaetzlich maximal 2 Jahre dauern. Nach 2 Jahren muss der Einsatzbetrieb den Arbeitnehmenden entweder fest uebernehmen oder der Einsatz muss beendet werden. In der Praxis fuehren viele temporaere Einsaetze zu einer Festanstellung, wenn beide Seiten zufrieden sind. Aufnahmegebuehren vom Einsatzbetrieb an den Verleiher sind gesetzlich begrenzt.
Haeufige Fragen
Habe ich als Temporaerarbeitender Anspruch auf bezahlte Ferien?
Ja. Der RKV garantiert mindestens 5 Wochen Ferien. In der Praxis werden Ferien oft als Ferienzuschlag auf den Stundenlohn ausbezahlt (8,33 % fuer 4 Wochen, 10,64 % fuer 5 Wochen), anstatt als Abwesenheit genohmigt zu werden.
Was passiert, wenn ich einen Einsatz vorzeitig abbreche?
Ein laufender Einsatzvertrag kann in der Regel nur unter Einhaltung der vereinbarten Kuendigungsfrist oder aus wichtigem Grund beendet werden. Ein einseitiger Abbruch ohne Grund kann zu Schadenersatzforderungen fuehren.
Kann ich gleichzeitig bei mehreren Verleihfirmen angemeldet sein?
Grundsaetzlich ja, sofern keine Exklusivitaetsklausel besteht. Die Sozialversicherungsbeitraege werden dann kumulativ von allen Arbeitgebern entrichtet.