Aktualisiert: April 2026

Wer unterliegt der Quellensteuer?

Alle ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, unterliegen der Quellenbesteuerung. Dies betrifft Inhaber der Bewilligungen B, L, G (Grenzgänger) und Asylsuchende mit Arbeitserlaubnis. Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit Ausweis C werden ordentlich besteuert.

Wie wird der Steuersatz berechnet?

Jeder Kanton legt seine eigenen Quellensteuertarife fest. Der Steuersatz hängt ab von: Kanton, Lohn (brutto), Zivilstand und Anzahl Kinder, Konfession, Beschäftigungsgrad. Der Arbeitgeber wendet den kantonalen Tarif an und behält den Betrag monatlich ein. Die Gesamtsteuerbelastung (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer) ist in einem einzigen Tarif zusammengefasst.

Mögliche Abzüge und Korrekturen

Seit dem 1. Januar 2021 können quellenbesteuerte Personen mit Schweizer Wohnsitz nachträglich eine ordentliche Veranlagung beantragen (sogenannte nachträgliche ordentliche Veranlagung, NOV), wenn sie höhere Abzüge geltend machen wollen (Berufsauslagen, Krankenversicherungsprämien, Schuldzinsen usw.). Arbeitnehmende mit einem Jahreseinkommen über 120 000 CHF werden automatisch ordentlich veranlagt.

Quellensteuerkorrektur bei Fehlern

Bei einem zu hoch oder zu tief abgezogenen Betrag kann bis Ende März des Folgejahres eine Korrektur beantragt werden. Zuständig ist das Steueramt des Wohnkantons. Der Arbeitgeber kann ebenfalls Korrekturen vornehmen, wenn er einen Fehler bei der Tarifanwendung entdeckt.

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Häufige Fragen

Wer muss Quellensteuer zahlen?

Alle ausländischen Arbeitnehmenden in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C. Das betrifft Inhaber der Bewilligungen B, L und G sowie Asylsuchende mit Arbeitserlaubnis.

Kann ich Abzüge bei der Quellensteuer geltend machen?

Ja, seit 2021 können quellenbesteuerte Personen mit Schweizer Wohnsitz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen, um höhere Abzüge geltend zu machen. Der Antrag muss bis Ende März des Folgejahres eingereicht werden.

Was passiert, wenn ich eine Niederlassungsbewilligung C erhalte?

Mit dem Erhalt des Ausweises C entfällt die Quellenbesteuerung; man wird ab dem Folgejahr ordentlich veranlagt wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger.