Aktualisiert: April 2026

Diskriminierung ist nicht gleich Diskriminierung: Im Schweizer Recht hängt der Schutz vom konkreten Merkmal ab. Das GlG schützt bei geschlechtsbezogener Benachteiligung, einschliesslich Schwangerschaft und sexueller Belästigung. Das BEHiG erfasst Personen mit Behinderungen. Für andere Merkmale wie Herkunft, Religion oder Alter gibt es keinen eigenständigen gesetzlichen Schutz im Privatarbeitsrecht; die Fürsorgepflicht nach OR Art. 328 bildet hier das einzige allgemeine Auffangnetz.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und die kantonalen Arbeitsinspektorate (AWA) überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Bei Diskriminierungsfragen sind jedoch in erster Linie die kantonalen Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte zuständig.

Das Wichtigste zur Diskriminierung am Arbeitsplatz
  • Kein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz in der Schweiz (anders als in der EU)
  • GlG: Schutz bei Geschlechtsdiskriminierung inkl. sexueller Belästigung
  • BEHiG: Schutz bei Behinderung (im öffentlichen Bereich primär anwendbar)
  • OR Art. 328: allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, gilt für alle Merkmale
  • Umgekehrte Beweislast bei GlG-Klagen: Arbeitgeber muss Nichtdiskriminierung nachweisen
  • Verjährungsfrist GlG-Klage: 3 Jahre nach der diskriminierenden Handlung
  • Erste Instanz: kantonale Schlichtungsbehörde (kostenlos)
  • Kündigung wegen Meldung: missbräuchlich nach OR Art. 336

Geschützte Merkmale im Schweizer Arbeitsrecht

Das GlG verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, direkt oder indirekt, bei der Einstellung, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Lohn, Ausbildung, Beförderung und Entlassung. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt nach GlG als Diskriminierung, unabhängig davon, ob sie von Vorgesetzten oder Kolleginnen und Kollegen ausgeht.

Das BEHiG gilt primär für den öffentlichen Bereich und öffentlich zugängliche Bauten; im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist die Schutzwirkung eingeschränkter. Dennoch verpflichtet OR Art. 328 auch private Arbeitgeber dazu, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu schützen, was als Grundlage für Klagen wegen Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Alter, Religion oder sexueller Orientierung dienen kann, wenn auch ohne die strengeren Beweislastregeln des GlG.

Für statistische Grundlagen zur Verbreitung von Lohndiskriminierung greift die Rechtspraxis häufig auf Daten des Bundesamts für Statistik (BFS) zurück, etwa den Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, die systematische Lohnunterschiede nach Geschlecht dokumentiert.

Arbeitgeberpflicht nach OR Art. 328

OR Art. 328 verpflichtet den Arbeitgeber, die Gesundheit, Persönlichkeit und Würde der Arbeitnehmenden zu schützen, und zwar aktiv, nicht bloss reaktiv. Das bedeutet: Wenn einem Arbeitgeber Diskriminierungsvorfälle bekannt werden oder er davon Kenntnis erhalten müsste, ist er zur Intervention verpflichtet. Untätigkeit kann zu einer Schadensersatzpflicht nach OR führen, auch wenn der Arbeitgeber die Diskriminierung nicht selbst vorgenommen hat.

In Branchen mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können spezifische Regeln zur Gleichbehandlung und zum Diskriminierungsschutz festgelegt sein, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Es lohnt sich, den eigenen GAV auf entsprechende Klauseln zu prüfen.

Interne Meldewege: HR und Ombudsperson

Der erste Schritt bei Diskriminierung am Arbeitsplatz ist in den meisten Fällen der interne Meldeweg, entweder über die HR-Abteilung oder, wo vorhanden, über eine unabhängige Ombudsperson oder Vertrauensstelle. Interne Meldungen sind gut zu dokumentieren: Datum, Name der Ansprechperson, Inhalt des Gesprächs und die Reaktion des Unternehmens schriftlich festhalten.

Wer intern keine Reaktion erhält oder befürchtet, durch die Meldung benachteiligt zu werden, kann den externen Weg einschlagen, ohne den internen Weg vorher ausgeschöpft zu haben. Das Gesetz sieht keine Pflicht zur internen Meldung vor.

Externe Meldewege: Schlichtung und Zivilgericht

Bei Klagen nach GlG ist zunächst ein Schlichtungsverfahren vor der kantonalen Schlichtungsbehörde obligatorisch, dieses ist kostenlos und kann auch ohne Anwalt durchgeführt werden. Kommt es zu keiner Einigung, wird eine Klagebewilligung ausgestellt, die den Weg zum Zivilgericht öffnet.

Die Klagefrist nach GlG beträgt drei Jahre ab der diskriminierenden Handlung. Wer zu spät handelt, verliert den Rechtsanspruch, auch wenn die Diskriminierung klar erweisbar wäre. Es empfiehlt sich deshalb, frühzeitig rechtliche Beratung zu suchen, zum Beispiel bei einer Gewerkschaft, einem Rechtsschutzdienst oder einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Beratungsstelle.

Umgekehrte Beweislast bei Geschlechtsdiskriminierung

Ein entscheidender Vorteil des GlG: Bei Klagen wegen Geschlechtsdiskriminierung gilt eine erleichterte Beweislast. Wer glaubhaft machen kann, dass eine Diskriminierung stattgefunden hat, muss sie nicht vollständig beweisen, der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Ungleichbehandlung aus nicht diskriminierenden Gründen erfolgte. Diese Beweislastumkehr unterscheidet GlG-Klagen von allgemeinen zivilrechtlichen Klagen nach OR.

Bei Merkmalen ausserhalb des GlG, etwa Alter oder Herkunft, liegt die vollständige Beweislast beim klagenden Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin. Das macht solche Klagen in der Praxis schwieriger durchzusetzen.

Praktische Schritte: Dokumentation und Beweissicherung

Wer Diskriminierung erlebt, sollte so früh wie möglich mit der Dokumentation beginnen. Dazu gehören: Datum und Uhrzeit des Vorfalls, beteiligte Personen, Wortlaut von Äusserungen (möglichst wörtlich), eventuelle Zeuginnen und Zeugen sowie jede schriftliche Kommunikation (E-Mails, Nachrichten, Protokolle). Ein lückenlos geführtes Dokumentationsprotokoll ist das wichtigste Beweismittel in einem Diskriminierungsfall.

Seco-Kontrollen können Hinweise auf systematische Diskriminierung in Betrieben liefern, insbesondere bei Lohngleichheit, wo das Seco im Rahmen des revidierten GlG öffentliche und grössere private Arbeitgeber zu Lohngleichheitsanalysen verpflichtet.

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Häufig gestellte Fragen

Was gilt rechtlich als Diskriminierung am Arbeitsplatz in der Schweiz?

Als Diskriminierung im rechtlichen Sinn gilt jede direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund eines geschützten Merkmals. Beim GlG sind dies geschlechtsbezogene Unterschiede, einschliesslich Schwangerschaft, Zivilstand und sexueller Belästigung. Nach OR Art. 328 ist jede Verletzung der Persönlichkeit durch den Arbeitgeber oder mit dessen Duldung rechtlich relevant. Nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene Behandlung erfüllt den juristischen Tatbestand; entscheidend ist die Verbindung zum geschützten Merkmal.

Was ist der Unterschied zwischen einer GlG-Klage und einer Klage nach OR?

Beim GlG gilt eine erleichterte Beweislast: Wer eine Diskriminierung glaubhaft macht, muss sie nicht vollständig beweisen, der Arbeitgeber muss die Nichtdiskriminierung nachweisen. Bei einer OR-Klage liegt die Beweislast vollständig bei der klagenden Partei. Zudem bietet das GlG spezifische Klagegründe wie Lohngleichheit und sexuelle Belästigung, während OR Art. 328 allgemeiner auf Persönlichkeitsschutz ausgerichtet ist.

Kann jemandem gekündigt werden, weil er Diskriminierung gemeldet hat?

Eine Kündigung als Reaktion auf eine Diskriminierungsmeldung gilt als missbräuchliche Kündigung nach OR Art. 336 und kann zu einer Entschädigung von bis zu zwei Monatslöhnen führen. Das GlG sieht zudem besonderen Schutz für Personen vor, die eine GlG-Klage einleiten oder unterstützen. Die Kündigung bleibt trotzdem rechtsgültig, das Schweizer Recht kennt grundsätzlich keine Wiedereinstellung als Rechtsfolge.

Wie lange hat man Zeit, eine Diskriminierungsklage einzureichen?

Bei Diskriminierungsklagen nach GlG beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab der diskriminierenden Handlung. Bei Klagen gestützt auf OR, etwa wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, gelten die allgemeinen OR-Verjährungsfristen (in der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Schadens). Es empfiehlt sich, nicht zu lange zuzuwarten, da Beweise und Zeugenaussagen mit der Zeit schwächer werden.