Kurzarbeit in der Schweiz: Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erklärt
Kurzarbeit ermöglicht es Schweizer Unternehmen, bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Arbeitszeit zu reduzieren, ohne Personal entlassen zu müssen. Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) der ALV übernimmt 80 % des ausfallenden Lohns und schützt so sowohl Arbeitsplätze als auch Kaufkraft.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit (oder Kurzarbeitsentschädigung, KAE) ist ein Instrument der Schweizer Arbeitslosenversicherung, das Unternehmen ermöglicht, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden vorübergehend zu reduzieren oder ganz einzustellen. Die ALV übernimmt 80 % des ausfallenden Lohns für maximal 12 Monate innerhalb von 2 Jahren (in Ausnahmesituationen bis zu 18 Monate). Das Ziel: betriebsbedingte Entlassungen vermeiden und Fachkräfte im Betrieb halten.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende im unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis, die dem ALV-System unterstehen. Ausgeschlossen sind: Personen in Kündigungsfrist, Arbeitnehmende, die den Arbeitsausfall selbst beeinflusst haben, Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsgrad unter einem gewissen Schwellenwert, sowie Praktikantinnen und Praktikanten ohne Lohn. Der Arbeitgeber muss einen unverschuldeten, vorübergehenden und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall nachweisen.
Berechnung der KAE
Die KAE beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls. Als Grundlage dient der versicherte Lohn (Durchschnitt der letzten 12 Monate, maximal 148 200 CHF/Jahr). Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den vollen Lohn und rechnet danach mit der ALV ab. Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV, BVG) fallen auf dem Gesamtlohn an; die KAE-Beiträge trägt der Bund.
Anmeldung und Fristen
Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit vor Beginn beim zuständigen kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) anmelden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel 10 Tage vor Einführung der Kurzarbeit. Für jeden Abrechnungsmonat ist ein Formular einzureichen. Das AWA prüft die Berechtigung; die Auszahlung erfolgt rückwirkend.
Häufige Fragen
Wie lange kann Kurzarbeit in der Schweiz beantragt werden?
Grundsätzlich bis zu 12 Monate innerhalb von 2 Jahren. In ausserordentlichen Lagen (z. B. Pandemie, schwere Wirtschaftskrise) kann dieser Zeitraum durch den Bundesrat auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
Müssen Mitarbeitende der Kurzarbeit zustimmen?
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden informieren und kann Kurzarbeit grundsätzlich einseitig anordnen. Bei starker Reduktion empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung. Mitarbeitende können die Kurzarbeit ablehnen, riskieren dann aber eine Kündigung.
Wird der 13. Monatslohn während Kurzarbeit weiter bezahlt?
Ja, der 13. Monatslohn bleibt grundsätzlich geschuldet, wird aber anteilig auf die effektiv geleisteten Stunden berechnet. Die KAE deckt keinen 13. Monatslohn.