Aktualisiert: April 2026

Gesetzliche Kündigungsfristen

Art. 335c OR legt die Mindestkündigungsfristen fest: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2.–9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr. Diese Fristen gelten für beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmende) gleichermassen. Der Vertrag kann längere Fristen vorsehen; kürzere nur durch GAV.

Fristbeginn und Berechnung

Die Kündigungsfrist beginnt am Ende des Monats, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Eine Kündigung am 15. März löst eine Frist aus, die am 31. März beginnt und bei 2-monatiger Frist am 31. Mai endet. Ausnahmen gelten, wenn der Vertrag einen anderen Fristbeginn vorsieht (z. B. Mitte des Monats). Kündigung per eingeschriebenem Brief ist die sicherste Methode.

Verlängerung und Abweichungen

Vertraglich können längere Kündigungsfristen vereinbart werden; diese gelten dann für beide Parteien. Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann kürzere Fristen als die gesetzlichen Minima vorsehen, z. B. 2 Wochen im ersten Monat für saisonale Tätigkeiten. Innerhalb der Probezeit gilt eine Sonderfrist von 7 Tagen.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR) ist jederzeit möglich, erfordert aber einen schwerwiegenden Grund. Beispiele: Diebstahl, Gewalt, grobe Verletzung der Treuepflicht. Ohne gültigen Grund kann eine fristlose Kündigung zu Schadenersatzpflichten führen. Im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Schweiz?

1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate vom 2.–9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr. Der Vertrag oder GAV kann längere (oder in seltenen Fällen kürzere) Fristen vorsehen.

Ab wann läuft die Kündigungsfrist?

In der Regel ab Ende des Monats, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Kündigung am 15. März läuft ab 31. März.

Kann ich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren?

Kürzere Fristen als die gesetzlichen Minima können nur durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vereinbart werden, nicht durch den Einzelarbeitsvertrag allein.