Urlaubstage in der Schweiz:
Anspruch, Berechnung und praktische Regeln
Der Urlaubsanspruch in der Schweiz ist gesetzlich defensiv formuliert, das Obligationenrecht garantiert nur 2 Wochen (10 Arbeitstage) als Minimum für Arbeitnehmende über 20 Jahren, doch in der Praxis bieten die meisten Arbeitgeber 4–6 Wochen. Das Bundesrecht (OR Art. 329) schreibt vor, dass Ferien "zu Gunsten der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers auszugestalten sind", eine Grundregel, die bedeutet, dass Urlaub vom Arbeitgeber nicht als Geschenk betrachtet wird, sondern als erworben gilt, sobald die Tage anfallen. Die Praxis ist vielfältig: Während manche Kantone und Gesamtarbeitsverträge (GAV) unbegrenzte Rückstellungen erlauben, versperren andere automatische Verjährung. Teilzeitbeschäftigung wird anteilig berechnet, und Krankheit während Urlaub führt zur Rückgabe ungenutzter Tage. Dieser Ratgeber behandelt Anspruch, Berechnung, Übertragung und Ausnahmen.
Der Urlaubsanspruch ist in der Schweiz ein fundamentales Arbeitnehmerrecht, doch wird er in der Praxis oft weniger genutzt als zugestanden. Bundesweit beträgt die durchschnittliche Feriennutzung etwa 15–18 Tage pro Jahr (bei 20–25 Tagen Anspruch), d.h. 2–5 Tage bleiben oft liegen, durch Arbeitsdruck, Skepsis gegenüber Vertretung oder psychologische "Schuldgefühle" bei Abwesenheit. Wer diese Dynamik versteht, kann seine Rechte selbstbewusster geltend machen und Burnout-Risiken mindern.
- Bundesminimum: 2 Wochen (10 Arbeitstage) für Arbeitnehmende über 20 Jahren; Personen unter 20: auch 2 Wochen (seit 2021)
- Typische Arbeitgeberpraxis: 4–5 Wochen (20–25 Arbeitstage) in Standardanstellungen
- Teilzeitberechnung: Proportional zur Arbeitszeit (50%-Job = 10 Tage statt 20)
- Verjährung: Umstritten; OR Art. 329 sieht keine explizite Frist vor; kantonale Praxis variiert (1–2 Jahre Verjährung oder unbegrenzt)
- Auszahlung bei Austritt: Nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden (typischerweise 1/12 des Jahreslohns pro Woche Anspruch, geteilt auf 52 Wochen)
- Krankheit während Urlaub: Arztzeugnis rückwirkend ab 1. Krankheitstag; Urlaub wird in Kranktage umgewandelt; restliche Tage zurückgegeben
- Öffentliche Feiertage: Zusätzlich zu Urlaub (8–13 Tage pro Kanton pro Jahr, kantonal unterschiedlich); zählen nicht zu Ferienanteil
- Timing und Zustimmung: Arbeitgeber kann Ferienplan vorgeben, muss aber Wünsche "berücksichtigen"; strikte Diktat ohne Mitsprache wird vom Gericht kritisiert
Federales Minimum: 2 Wochen, in der Praxis 4–5 Wochen
Artikel 329 OR (Obligationenrecht) schreibt für Arbeitnehmende ab 20 Jahren einen Minimalanspruch von 2 Wochen (10 Arbeitstage) vor. Personen unter 20 Jahren erhalten ebenfalls 2 Wochen (bis 2020 war es nur 1 Woche, seit 2021 wurde dies 2020 angeglichen, eine Debatte, die länger andauert). Allerdings bildet dieses Minimum nicht die Realität ab: Der Schweizer Durchschnittsanspruch liegt bei 20–25 Tagen (4–5 Wochen).
Die tatsächliche Zahl variiert nach Branche und Kanton. Tech, Finance und Beratungen bieten oft 25 Tage; traditionelle Industrie und KMU oft 20 Tage; Öffentlicher Dienst liegt häufig bei 22–28 Tagen. Ein Arbeitsvertrag mit weniger als 20 Tagen wirkt relativ wenig attraktiv für talentierte Kandidaten, weshalb 20 als inoffizielle Erwartung gilt. Wer einen Vertrag mit nur 10 Tagen unterschreibt, sollte sich bewusst sein, dass dies unter Standard liegt und später zu Frustration führen kann.
Teilzeitbeschäftigung: Proportionale Berechnung
Teilzeitbeschäftigte erhalten Ferien anteilig: Ein 50%-Job hat also 50% des Urlaubsanspruchs (z.B. 10 Tage statt 20 bei Standardvertrag). Dies ist unumstritten im Schweizer Recht. Die Berechnung wird oft auf Jahresangestellte projiziert: Wer 50% arbeitet, erhält pro Woche 50% der Ferientage.
Problematisch wird es bei wechselnden Stundenvolumina oder neuen Angestellungen während des Jahres. In diesen Fällen wird der Anspruch oft pro-rata berechnet: (tatsächliche Arbeitstage / 365) × Ferienansatz. Ein Arbeitgeber, der hier nachlässig wird, schuldet beim Austritt möglicherweise Ferien-Ausgleich, Lohnkontrollen sind für Teilzeitler ein sinnvolles Prüffeld.
Verjährung und Rückstellung von Urlaubstagen
Ein strittiges Thema: OR Art. 329 nennt keine explizite Verjährungsfrist für Urlaub, weshalb Kantone und Rechtsprechung unterschiedlich entscheiden. Einige sagen, Urlaub verjährt nie und kann rückwirkend verlangt werden; andere setzen eine 2-Jahres-Verjährung voraus (in Anlehnung an allgemeine Verjährungsfristen). Manche GAV regeln, dass ungenutzter Urlaub am Jahresende automatisch verfällt, wenn nicht bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen wird.
Best Practice: Arbeitnehmer sollten Urlaub aktiv nehmen und nicht unbewusst ansammeln. Wer merkt, dass Ferien aufgestaut sind, sollte diese zeitnah im Gespräch mit dem Arbeitgeber planen oder (falls dieser verweigert) schriftlich fordern, Beweise sammeln, falls später Klage nötig wird. Bei Arbeitgeberwechsel oder Austritt muss ungenutzter Urlaub ausgezahlt werden (in der Regel: Wochenhonorar × Anzahl Wochen / 52).
Krankheit während Urlaub: Rücktransformation in Krankentage
Erkrankt sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während Urlaub, müssen zwei Szenarien unterschieden werden:
- Kurzfristige Erkrankung (1–2 Tage): Arztzeugnis erforderlich ab 3. Tag; die Ferientage bleiben verbraucht, ausser es liegt Arbeitsunfähigkeit vor, die dokumentiert ist.
- Längere Erkrankung (3+ Tage): Mit ärztlichem Zeugnis rückwirkend ab 1. Krankheitstag werden die Ferientage in Kranktage umgewandelt. Die Arbeitnehmer/der Arbeitnehmer erhält die Ferientage zurück und Kranktage-Regelungen greifen (Lohnfortzahlung nach OR oder Versicherung).
Ein Arbeitgeber, der die Umwandlung verweigert, verstösst gegen OR Art. 329 ("Ferien zu Gunsten der Arbeitnehmerin"). Das Arztzeugnis muss die Arbeitsunfähigkeit bestätigen, der Arbeitgeber darf nicht nach Diagnosis fragen. Wer während Urlaub erkrankt, sollte sofort den Arbeitgeber informieren und sich ärztlich untersuchen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Bundesminimum für Urlaubstage in der Schweiz?
2 Wochen (10 Arbeitstage) für Arbeitnehmer über 20 Jahren, seit 2021 auch 2 Wochen für unter 20-Jährige. Allerdings liegt der durchschnittliche Anspruch bei 20–25 Tagen pro Jahr. Wer einen Vertrag mit weniger als 20 Tagen unterschreibt, verhandelt unter dem Marktstandard.
Wie werden Urlaubstage bei Teilzeitbeschäftigung berechnet?
Proportional zur Arbeitszeit: Ein 50%-Job hat 50% des Urlaubsanspruchs (z.B. 10 Tage bei 20-Tage-Standard). Bei wechselndem Stundenvolumen wird pro-rata gerechnet. Bei Jobwechsel oder Austritt sollte man die Berechnung überprüfen, viele Arbeitgeber machen Fehler bei Teilzeitlern.
Kann mein Arbeitgeber alle meine restlichen Urlaubstage verfallen lassen?
Das hängt vom Kanton und GAV ab, ist aber rechtlich umstritten. OR Art. 329 nennt keine Verjährungsfrist, weshalb einige sagen, Urlaub verjährt nie; andere sehen 1–2 Jahre vor. Manche GAV schreiben automatischen Verfall am Jahresende vor. Aktive Planung ist beste Prävention: Urlaub zeitnah nehmen und dokumentieren.
Wird mein Urlaub zurückerstattet, wenn ich während Ferien krank werde?
Ja, mit ärztlichem Zeugnis ab 1. Krankheitstag werden Ferientage in Kranktage umgewandelt und die ungenutzten Ferientage zurückgegeben. Der Arbeitgeber darf nicht nach Diagnosis fragen. Informieren Sie den Arbeitgeber sofort und fordern Sie ein Arztzeugnis an.