Aktualisiert: April 2026

Rund 10 % der Arbeitnehmer in der Schweiz sind gemäss BFS von Nachtarbeit betroffen — darunter Pflegefachpersonen, Sicherheitspersonal, Bahnpersonal, Hotelangestellte, Industriearbeiter und Mitarbeitende des Pressewesens. Trotz ihrer Verbreitung ist das gesetzliche Rahmenwerk vielen Betroffenen unbekannt — auch manchen Arbeitgebern, die zuweilen den gesetzlichen Nachtzeitraum des ArG mit blossen Spätdiensten verwechseln.

Die Unterscheidung ist wichtig: Wer von 20 bis 22 Uhr arbeitet, leistet Abendarbeit. Wer von 23 bis 6 Uhr arbeitet, leistet Nachtarbeit im Sinne des ArG — mit automatisch ausgelösten Rechtspflichten. Ein Arbeitnehmer, der Nachtarbeit ohne gültige Bewilligung des Arbeitgebers geleistet hat, kann die ausstehenden Kompensationen rückwirkend einfordern.

Das Wichtigste zur Nachtarbeit in der Schweiz
  • Gesetzliche Nachtzeitspanne: 23:00 bis 06:00 Uhr (Art. 16 ArG). Jede Tätigkeit in diesem Zeitraum ist Nachtarbeit im Rechtssinne.
  • SECO-Bewilligung: obligatorisch für regelmässige oder dauernde Nachtarbeit.
  • Lohnzuschlag: 10 % auf die geleisteten Nachtstunden oder gleichwertiger Kompensationsurlaub.
  • Regelmässige Nachtarbeit (25 Nächte pro Jahr oder mehr): Anspruch auf kostenlose Gesundheitsuntersuchung (Art. 45 ArGV 2).
  • Nachtarbeit von 7 Stunden oder mehr: Pflichtpause von mindestens 30 Minuten.
  • Schwangere und stillende Mütter: von Nachtarbeit befreit ab Bekanntgabe der Schwangerschaft, mit Lohnfortzahlung.

Gesetzliche Definition und Nachtzeitraum

Das Arbeitsgesetz (ArG, Art. 16) definiert Nachtarbeit als jede Tätigkeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Tätigkeiten zwischen 20:00 und 23:00 Uhr gelten als Abendarbeit — weniger strengen Regeln unterworfen und ohne dieselben Kompensationsansprüche. Einige Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen günstigere Definitionen vor — beispielsweise beginnt Nachtarbeit bei 22:00 Uhr statt bei 23:00 Uhr. Wenn ein GAV anwendbar ist, gelten dessen günstigere Bestimmungen für den Arbeitnehmer vorrangig gegenüber dem ArG.

SECO-Bewilligung und Voraussetzungen für Nachtarbeit

Der Arbeitgeber muss für Nachtarbeit eine Bewilligung beim SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) einholen. Es gibt zwei Bewilligungstypen: die befristete Bewilligung für vorübergehende Nachtarbeit (zeitlich begrenzt, für einmalige Bedürfnisse) und die dauernde Bewilligung für Betriebe, die strukturell auf Nachtarbeit angewiesen sind. Bestimmte Branchen verfügen über allgemeine Dauerbewilligungen in den Ausführungsverordnungen zum ArG — Spitäler, öffentlicher Verkehr, Notfalldienste, Pressedruckereien. Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer ohne gültige Bewilligung nachts arbeiten lässt, riskiert Sanktionen und Schadenersatzforderungen der betroffenen Arbeitnehmer.

Lohnzuschlag oder Kompensationsurlaub

Der Arbeitnehmer, der Nachtarbeit leistet, hat gemäss Art. 17b ArG Anspruch auf Kompensation in einer von zwei Formen nach Wahl des Arbeitgebers, sofern nichts anderes vereinbart ist: entweder einen Lohnzuschlag von 10 % auf die geleisteten Nachtstunden oder gleichwertigen Kompensationsurlaub. Der Kompensationsurlaub muss innert angemessener Frist gewährt werden und kann nicht bloss «gutgeschrieben» werden, ohne tatsächlich bezogen zu werden. Wenn der Arbeitgeber vertraglich nur den Lohnzuschlag vorsieht, der Arbeitnehmer aber Kompensationsurlaub bevorzugt, ist dies rechtlich nur möglich, wenn ein anwendbarer GAV eine solche Einschränkung ausdrücklich erlaubt.

Gesundheitsschutz und besondere Rechte

Regelmässige Nachtarbeit — definiert als 25 oder mehr Nächte pro Jahr im selben Betrieb — gibt dem Arbeitnehmer das Recht auf eine kostenlose Gesundheitsuntersuchung (Art. 45 ArGV 2) zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann die Nachtarbeit verweigern, wenn ein Arzt bescheinigt, dass dieses Regime mit seinem Gesundheitszustand unvereinbar ist. Schwangere und stillende Mütter sind ab Mitteilung der Schwangerschaft von Nachtarbeit befreit, mit Lohnfortzahlung, falls kein gleichwertiger Tagesposten angeboten werden kann. Nachtarbeitnehmer haben zudem Anspruch auf längere Pausen und eine Arbeitszeitgestaltung, die schnelle Nacht-/Tagesrotationen — die gemäss ArG als besonders gesundheitsschädlich gelten — so weit wie möglich vermeidet.

Überprüfen Sie Ihre Rechte bei atypischen Arbeitszeiten Upreer analysiert Ihren Arbeitsvertrag und Ihre Arbeitszeiten, um die Ihnen zustehenden Kompensationen zu ermitteln. Kostenlos testen.
Vertrag analysieren →

Häufig gestellte Fragen

Kann mein Arbeitgeber mir Nachtarbeit auferlegen, ohne mich vorher zu informieren?

Nein. Nachtarbeit muss im Arbeitsvertrag vorgesehen oder durch eine ausdrückliche Vereinbarung geregelt sein. Ein Nachtrag zum Vertrag ist erforderlich, wenn der ursprüngliche Vertrag keine Nachtarbeit vorsieht. Die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber — Wechsel von Tages- zu Nachtdiensten ohne Einverständnis — stellt eine wesentliche Vertragsänderung dar, die eine Kündigungsfrist erfordert, die dem vertraglichen Kündigungsfristen entspricht. Lehnt der Arbeitnehmer ab, muss der Arbeitgeber ein Kündigungsverfahren einleiten, wenn er an seiner Forderung festhält.

Ist der Nachtarbeitszuschlag von 10 % sozialversicherungspflichtig?

Ja. Der Lohnzuschlag von 10 % gemäss ArG ist ein Lohnbestandteil, der allen Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, ALV) und der Einkommenssteuer unterliegt. Er ist auch im koordinierten BVG-Lohn zu berücksichtigen, sofern das Reglement der Pensionskasse ihn in den versicherten Lohn einbezieht. Er muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden, um seine Auszahlung nachweisen und eine mögliche Berücksichtigung bei der Berechnung von Kranken- oder Unfalltaggeldern sicherzustellen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Nachtarbeitszuschlag nicht bezahlt?

Fordern Sie zunächst schriftlich eine Aufstellung der geleisteten Nachtstunden und die Berechnung des geschuldeten Zuschlags anhand Ihrer Lohnabrechnungen an. Erscheint der Zuschlag nicht, senden Sie eine förmliche schriftliche Reklamation an den Arbeitgeber. Bleibt die Reaktion unbefriedigend, können Sie das kantonale Arbeitsinspektorat einschalten, eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen oder eine Gewerkschaft um Unterstützung bitten. Die Verjährungsfrist für Lohnforderungen in der Schweiz beträgt 5 Jahre (Art. 128 OR).