Aktualisiert: April 2026

Teilzeit ist in der Schweiz normalisiert und in den meisten grossen Unternehmen gut organisiert. Flexible Arbeitszeitmodelle, 60%, 80%, 90% Pensen oder Jobsharing, sind besonders im Finanzsektor, in der Verwaltung, im Gesundheitswesen und in der Pharmaindustrie verbreitet. In Startups und kleinen KMU ist Teilzeit weniger verbreitet, obwohl hybride Modelle nach 2020 auch dort zugenommen haben.

Teilzeit in der Schweiz auf einen Blick
  • Anteil Teilzeit: ~38% aller Beschäftigten (BFS); Frauen 59%, Männer 18%
  • Rechte: Gleich wie Vollzeit, anteilsmässig bei Ferien, Lohnfortzahlung, Zeugnis
  • BVG-Schwelle: Unter CHF 22'680 Jahreslohn = kein obligatorisches BVG
  • Mehrere Pensen: BVG-Pflicht wenn Summe aller Jobs >CHF 22'680
  • Kein gesetzlicher Anspruch: Auf Teilzeit kann nicht bestanden werden (ausser GAV)
  • Jobsharing: In der Schweiz rechtlich möglich, zwei Personen teilen eine Vollzeitstelle

Lohnberechnung und anteilsmässige Rechte

Wer 80% arbeitet, erhält 80% des Vollzeitlohns. Das klingt trivial, hat aber praktische Konsequenzen bei der Berechnung von Ferien, Lohnfortzahlung und Sozialversicherungen. Der Ferienanspruch wird proportional berechnet: Bei einem 80%-Pensum mit 5 Wochen Ferien entspricht das 4 Wochen Vollzeitferien, oder 4 Ferienwochen im Arbeitsplan, der nur 80% der Stunden umfasst.

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall folgt denselben Regeln wie bei Vollzeit: Gesetzlich mindestens 3 Wochen im ersten Dienstjahr, steigend nach Dienstjahren, basierend auf dem tatsächlichen Teilzeiteinkommen. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt 80% des versicherten Teilzeiteinkommen.

BVG und Pensionskasse bei Teilzeit

Die grösste Besonderheit bei Teilzeit ist die Pensionskasse. Das BVG ist obligatorisch nur für Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn über CHF 22'680. Wer 40% arbeitet und CHF 3'000 pro Monat verdient (CHF 36'000/Jahr), ist BVG-pflichtig. Wer nur 20% arbeitet und CHF 1'500/Monat erhält (CHF 18'000/Jahr), fällt unterhalb der Eintrittsschwelle, und hat keine obligatorische zweite Säule.

Wer mehrere Teilzeitstellen gleichzeitig hat, muss prüfen, ob die Summe aller Jahreseinkommen die Eintrittsschwelle überschreitet. Wenn ja, ist der Hauptarbeitgeber für die BVG-Unterstellung zuständig, die Nebenbeschäftigung kann freiwillig bei derselben Kasse versichert werden. Für Personen ohne obligatorisches BVG lohnt sich die Einzahlung in die Säule 3a als Ersatz.

Sozialversicherungen und AHV bei Teilzeit

AHV, IV, ALV und NBU werden auf den vollen Teilzeiteinkommen berechnet, es gibt keine Mindestgrenze wie beim BVG. Wer nur 20% arbeitet und CHF 500 pro Monat verdient, zahlt auch auf diesen Betrag AHV-Beiträge. Für Personen ohne Erwerbseinkommen (z.B. Ehepartner mit keiner Stelle) gelten eigene Nichterwerbstätigen-Beiträge, um die AHV-Beitragslücke zu vermeiden.

Recht auf Teilzeit, und seine Grenzen

Es gibt in der Schweiz keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit, der Arbeitgeber muss keiner Pensumsreduktion zustimmen. Ausnahmen gelten, wenn ein GAV explizit das Recht auf Pensumsreduktion vorsieht oder wenn ein Diskriminierungsvorwurf im Raum steht (zum Beispiel Ablehnung von Teilzeit nach Rückkehr aus Mutterschaftsurlaub, die als Diskriminierung gewertet werden könnte). In der Praxis sind viele Arbeitgeber offen für Pensumsreduktionen, besonders wenn Fachkräfte andernfalls kündigen würden.

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Häufig gestellte Fragen

Wie wird Ferien bei Teilzeit berechnet?

Der Ferienanspruch wird proportional zum Pensum berechnet. Ein 80%-Pensum mit gesetzlichen 4 Wochen Ferien ergibt 3.2 Wochen effektiver Freizeitblöcke, aber da auch die Arbeitszeit reduziert ist, entspricht das in der Praxis denselben 4 Ferienwochen im Arbeitsplan. In Stunden ausgedrückt: 4 Wochen × 80% = 80% der Vollzeitferienstunden.

Hat man bei Teilzeit Anspruch auf BVG?

Nur wenn der Jahreslohn über CHF 22'680 liegt. Wer darunter bleibt, ist nicht obligatorisch BVG-versichert. Wer mehrere Teilzeitstellen hat und deren Summe CHF 22'680 übersteigt, ist beim Hauptarbeitgeber BVG-pflichtig. Für alle ohne BVG-Pflicht ist die Säule 3a die wichtigste Vorsorgemöglichkeit.

Kann man den Arbeitgeber zu einer Pensumsreduktion zwingen?

Nein, es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Ausnahmen bestehen bei spezifischen GAV-Regelungen oder wenn die Ablehnung diskriminierend wäre. In der Praxis sind viele Arbeitgeber verhandlungsbereit, besonders bei langjährigen Fachkräften.

Was ist Jobsharing und wie funktioniert es in der Schweiz?

Jobsharing bedeutet, dass zwei Personen eine Vollzeitstelle teilen, jede zu einem bestimmten Pensum (z.B. zwei Personen à 60%). Rechtlich arbeitet jede Person einen separaten Teilzeitvertrag mit dem Arbeitgeber, es gibt keinen speziellen Jobsharing-Vertrag. Die Koordination liegt bei den Beteiligten, der Arbeitgeber kann aber spezifische Koordinationspflichten vertraglich verankern.