Aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Schweizer Arbeitsrecht: praxisnahe Erklaerung fuer Arbeitnehmende
  • Gesetzliche Grundlagen und Praxistipps kombiniert
  • Relevant fuer internationale Fachkraefte und Grenzgaenger

Rechtliche Grundlagen der Telearbeit

Es gibt kein spezifisches Telearbeitsgesetz in der Schweiz. Es gelten: OR (Arbeitsvertrag, Weisungsrecht, Lohnpflicht), ArG (Arbeitszeitlimits, Ruhezeiten, Gesundheitsschutz) und der individuelle Arbeitsvertrag oder GAV. Der Arbeitgeber kann Telearbeit einseitig anordnen (im Rahmen des Weisungsrechts), wenn es die Arbeit erlaubt. Umgekehrt besteht kein genereller gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice, ausser bei expliziter Vereinbarung.

Arbeitszeit und Kontrolle

Das Arbeitsgesetz gilt auch im Homeoffice: Höchstarbeitszeiten (45/50 Std./Woche), Ruhezeiten (11 Std. täglich, Sonntagsruhe). Der Arbeitgeber bleibt zur Zeiterfassung verpflichtet, auch wenn Mitarbeitende zuhause arbeiten (SECO-Anforderung). Vereinfachte Zeiterfassung ist möglich, wenn Mitarbeitende mehr als 50 % ihrer Zeit eigenständig einteilen können und ein GAV oder betriebliche Vereinbarung dies erlaubt.

Unfallschutz und Kosten im Homeoffice

Unfallschutz (UVG): Berufsunfälle im Homeoffice sind gedeckt, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit (z. B. in der Küche in der Pause) gelten als Nichtberufsunfälle. Kosten für Homeoffice-Equipment: Arbeitgeber muss notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder Kosten erstatten. Ohne explizite Regelung können Arbeitnehmende Telefonkosten und Internetanteil steuerlich abziehen.


Haeufige Fragen

Hat man in der Schweiz ein Recht auf Homeoffice?

Nein, es gibt kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Es braucht eine vertragliche Vereinbarung. GAV und viele Unternehmen regeln dies per Betriebsvereinbarung.

Gilt das Arbeitsgesetz auch wenn ich zuhause arbeite?

Ja. Alle Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Gesundheitsschutz gelten auch im Homeoffice. Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, auch wenn die Kontrolle schwieriger ist.

Wer zahlt für die Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes?

Wenn der Arbeitgeber dauerhaftes Homeoffice anordnet, muss er notwendige Arbeitsmittel (Laptop, Bildschirm, Bürostuhl) zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten. Bei freiwilligem Homeoffice liegt es im Ermessen des Arbeitgebers.

Quellen

KVG (Krankenversicherungsgesetz) · OFSP/BAG · UVG · admin.ch