Aktualisiert: Mai 2026

Gesetzliche Grundlage

Seit 2014 verpflichtet Art. 335h–335j OR Arbeitgeber mit mindestens 250 Angestellten, bei Massenentlassungen einen Sozialplan auszuhandeln. Die Verhandlungspflicht entsteht ab 30 Entlassungen innert 30 Tagen; kleinere Unternehmen sind nicht erfasst. Gibt es keinen GAV und kommt keine Einigung zustande, kann ein Schiedsgericht einen verbindlichen Sozialplan festlegen.

Typischer Inhalt eines Sozialplans

Ein Sozialplan enthält üblicherweise mehrere Massnahmen zur Abfederung des Stellenverlustes:

Verhandlung und Arbeitnehmendenvertretung

Der Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung (oder direkt mit den Arbeitnehmenden, falls keine Vertretung besteht) ausgehandelt. Gewerkschaften können einbezogen werden. Die Konsultationsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Bei allgemeinverbindlichen GAV kann dieser Sozialplanregelungen bereits vorsehen, die dann automatisch gelten.

Abfindung: Besteuerung und Sozialversicherungen

Abfindungen aus einem Sozialplan unterliegen der AHV-Pflicht und der Einkommenssteuer. Ausnahme: Kapitalabfindungen für dauernde Vorteile werden gesondert besteuert (Art. 38 DBG). Sie werden nicht als Lohn gezählt und beeinflussen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht direkt, verkürzen aber den Entschädigungszeitraum nicht.


Häufige Fragen

Hat jede Massenentlassung in der Schweiz einen Sozialplan?

Nein. Die gesetzliche Pflicht gilt nur für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und mindestens 30 geplanten Entlassungen innert 30 Tagen. Kleinere Betriebe können freiwillig einen Sozialplan aushandeln, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Was passiert, wenn kein Sozialplan ausgehandelt werden kann?

Wird keine Einigung erzielt, kann eine der Parteien ein Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht setzt innert 30 Tagen einen verbindlichen Sozialplan fest. Die Kosten des Verfahrens trägt der Arbeitgeber.

Beeinflusst eine Abfindung den Anspruch auf ALV-Taggelder?

Abfindungen aus einem Sozialplan gelten nicht als Entgelt für eine Wartezeit und reduzieren die Taggelder der ALV nicht. Sie sind jedoch AHV- und einkommensteuerpflichtig. Wenn der Vertrag verlängerte Kündigungsfristen mit Lohnfortzahlung vorsieht, beginnen ALV-Taggelder erst nach Ablauf dieser Fristen.

Quellen

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) · BVG/LPP 2026 · BSV/OFAS · admin.ch