Insolvenz des Arbeitgebers in der Schweiz
Wenn ein Schweizer Arbeitgeber Konkurs anmeldet, sichert die Arbeitslosenversicherung (ALV) ausstehende Löhne durch die Insolvenzentschädigung. Doch die Fristen sind kurz und die Anmeldung muss aktiv erfolgen. Wer zu spät handelt, verliert seinen Anspruch.
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Insolvenzentschädigung: was sie deckt
Die Insolvenzentschädigung (Art. 51–58 AVIG) sichert den Lohn für maximal die letzten vier Monate vor Konkurseröffnung oder Pfändung. Die Entschädigung beträgt 80 % des versicherten Lohns (bis zum versicherten Höchstlohn von 148 200 CHF Jahreslohn). Die Kasse zahlt auch ausstehende Ferien- und Überstundenabgeltungen, sofern sie den vier Monatszeitraum betreffen.
Anmeldefrist: 60 Tage sind entscheidend
Die Anmeldefrist beträgt 60 Tage ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Konkurseröffnung, Pfändungsankündigung oder faktische Zahlungseinstellung). Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen kantonalen Arbeitslosenkasse (ALK). Mitgebracht werden müssen: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Lohnausstände-Aufstellung und Konkursdokumente. Wird die Frist verpasst, erlischt der Anspruch endgültig.
Weiteres Vorgehen nach Insolvenz des Arbeitgebers
Parallel zur Insolvenzentschädigung sollten Arbeitnehmende Lohnforderungen beim Konkursamt anmelden (Dritte Klasse Forderungen im Konkursverfahren). Die Auszahlung aus der Konkursmasse ist oft gering, aber die Anmeldung sichert die Forderung rechtlich. Gleichzeitig kann direkt nach der Insolvenz Arbeitslosenentschädigung (ALV) beansprucht werden, die Anmeldewartefrist gilt dann auch.
Haeufige Fragen
Wann entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung?
Bei Konkurs des Arbeitgebers, Nachlasspfändung oder wenn der Arbeitgeber nachweislich dauerhaft zahlungsunfähig ist. Die Anmeldung muss innert 60 Tagen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfolgen.
Wie hoch ist die Insolvenzentschädigung?
80 % des versicherten Lohns für die letzten 4 Monate, maximal bis zum ALV-Höchstlohn (monatlich ca. 12 350 CHF, Stand 2026).
Was passiert mit Ferienansprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Ausstehende Feriengeldansprüche aus den letzten 4 Monaten sind ebenfalls durch die Insolvenzentschädigung gedeckt. Ältere Ansprüche müssen separat im Konkursverfahren als Lohnforderung angemeldet werden.
Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 335 ff.) · SECO · admin.ch