Datenschutz am Arbeitsplatz Schweiz 2026
Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG, seit September 2023 in Kraft) und das Arbeitsgesetz regeln, was Arbeitgeber im Bereich Ueberwachung, Datenerhebung und -aufbewahrung duerfen. Die Grenzen sind enger als viele Arbeitgeber annehmen.
Was darf der Arbeitgeber ueberwachen?
Das Arbeitsgesetz (ArG Art. 26) verbietet ausdruecklich Ueberwachungssysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden kontrollieren. Erlaubt ist Ueberwachung, die dem Schutz der Arbeitnehmenden oder betrieblichen Zwecken dient und verhaeltnismaessig ist. Beispiel: Kameras in einem Kassenbereich sind erlaubt; eine Kamera, die jeden Arbeitsschritt eines Bueroarbeitnehmenden dokumentiert, ist verboten.
Arbeitgeberpflichten unter dem revDSG
Seit September 2023 gilt das revDSG. Arbeitgeber muessen Mitarbeitende ueber die Erhebung ihrer Daten informieren, eine Datenschutzerklaerung bereitstellen und bei Bearbeitung besonderer Datenkategorien (Gesundheit, Gewerkschaft, politische Ansichten) strengere Regeln einhalten. Mitarbeitende haben das Recht auf Auskunft ueber ihre gespeicherten Daten und auf Berichtigung falscher Angaben.
E-Mail und Internetueberwachung
Der Arbeitgeber darf berufliche E-Mails und die Internetnutzung ueberwachen, wenn er die Mitarbeitenden darueber informiert hat. Private E-Mails duerfen nicht gelesen werden, auch wenn sie ueber das Arbeitssystem versandt wurden — ausser es liegt ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vor und ein Gericht hat die Ueberwachung genehmigt. Eine klare IT-Nutzungsrichtlinie schuetzt beide Seiten.
Haeufige Fragen
Darf der Arbeitgeber meinen Standort per Handy oder GPS verfolgen?
Nur wenn dies berufsnotwendig ist (z. B. Aussendienst, Lieferfahrer) und die Mitarbeitenden schriftlich darueber informiert wurden. Permanentes Tracking ohne berufsnotwendigen Grund ist unzulaessig.
Wie lange darf der Arbeitgeber meine Bewerbungsunterlagen aufbewahren?
Bei abgelehnten Bewerbenden sollten Unterlagen nach 3–6 Monaten vernichtet werden, ausser der Bewerbende hat der laengeren Aufbewahrung zugestimmt. Personalakten aktiver Mitarbeitender duerfen laenger aufbewahrt werden.
Kann ich verlangen, welche Daten mein Arbeitgeber ueber mich hat?
Ja. Nach dem revDSG haben Sie das Recht auf unentgeltliche Auskunft ueber alle ueber Sie gespeicherten Personendaten. Der Arbeitgeber muss innert 30 Tagen antworten.