Sonderurlaub in der Schweiz: Ansprueche fuer besondere Ereignisse
Das Schweizer OR kennt keinen ausdruecklichen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub fuer Ereignisse wie Heirat, Todesfall oder Geburt. Viele Ansprueche ergeben sich jedoch aus Gesamtarbeitsvertraegen (GAV), betrieblichen Regelungen oder dem gewohnheitsrechtlichen Brauch. Ohne GAV und Vertrag haengt der Sonderurlaub vom Arbeitgeber ab.
Uebliche Sonderurlaubansprueche
Ohne gesetzliche Grundlage sind folgende Sonderurlaubansprueche branchenintern ueblich und in vielen GAV festgelegt: Heirat: 1–3 Tage. Todesfall Ehepartner/Kind: 3–5 Tage. Todesfall Eltern/Geschwister: 1–3 Tage. Geburt eines Kindes: 1–3 Tage (ergaenzend zum gesetzlichen Vaterschaftsurlaub). Umzug: 1 Tag. Die genauen Saetze variieren je nach Unternehmen und GAV.
Gesetzlich geregelter Urlaub fuer bestimmte Ereignisse
Einige Abwesenheitsansprueche sind gesetzlich geregelt: Vaterschaftsurlaub (2 Wochen, Art. 329g OR), Betreuungsurlaub fuer schwer erkranktes Kind (14 Wochen, Art. 329i OR), Jury- oder Schwoerpflicht, obligatorischer Militaer- und Zivildienst. Diese Abwesenheiten werden ueber die EO entschaedigt.
Sonderurlaub und Lohnfortzahlung
Sonderurlaub ist grundsaetzlich bezahlt. Der Arbeitgeber muss den Lohn fuer die Sonderurlaubstage weiterzahlen, wenn der Anspruch vereinbart oder durch GAV geregelt ist. Ohne vertragliche oder GAV-Grundlage kann der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub anordnen, was jedoch unueblich ist bei kurzen Ereignissen wie Todesfall oder Heirat.
Haeufige Fragen
Habe ich gesetzlichen Anspruch auf Urlaub bei der Heirat?
Nein, das OR sieht keinen gesetzlichen Sonderurlaub fuer Heirat vor. Viele Unternehmen gewaehren 1–2 Tage aufgrund von Betriebsbrauch oder GAV. Falls nicht im Vertrag oder GAV geregelt, haengt es vom Arbeitgeber ab.
Was gilt bei einem Todesfall in der Familie?
Das OR sieht keine ausdrueckliche Regelung fuer Trauerurlaub vor. Der uebliche Betriebsbrauch (oft 1–3 Tage fuer nahe Angehoerige) oder GAV-Regelungen sind massgebend. Arbeitgeber koennen nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmender unmittelbar nach einem Todesfall im engen Familienkreis arbeitet.
Wird Sonderurlaub auf die Ferien angerechnet?
Nein. Sonderurlaub und Ferienbezug sind getrennt. Sonderurlaub darf nicht als Ferientage angerechnet werden.