Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit in der Schweiz
In der Schweiz ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden zu schützen. Die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwachen die Einhaltung. Arbeitnehmende haben das Recht, gefährliche Arbeiten zu verweigern.
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Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ArG Art. 6; UVG Art. 82). Pflichten umfassen: technische Schutzmassnahmen (Maschinen, Lärm, chemische Stoffe), arbeitsorganisatorische Massnahmen (Pausen, Schichtsysteme), persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie Schulung und Instruktion. Kosten trägt immer der Arbeitgeber, nie der Arbeitnehmende.
SUVA und berufliche Erkrankungen
Die SUVA ist die zentrale Unfallversicherungsanstalt für gewerbliche Betriebe. Sie präventiv aktiv: Betriebskontrolle, Präventionstipps, Schulungen. Berufsbedingte Erkrankungen (Berufskrankheiten) sind im UVG Anhang 1 aufgelistet, z. B. Asbestose, Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen durch Chemikalien. Bei anerkannter Berufskrankheit übernimmt UVG Behandlungskosten und Taggeld.
Recht auf Arbeitsverweigerung
Arbeitnehmende haben das Recht, gefährliche Arbeiten zu verweigern, wenn ein erhebliches Gesundheitsrisiko besteht und der Arbeitgeber keine Schutzmassnahmen ergreift. Dieses Recht ist in ArG Art. 11 und dem allgemeinen Vertragsrecht verankert. Eine Kündigung wegen berechtigter Arbeitsverweigerung wäre missbräuchlich. Schwangere und stillende Mütter haben besondere Schutzrechte (kein Nachtdienst, keine gefährlichen Stoffe, Anrecht auf gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz).
Haeufige Fragen
Wer bezahlt den Arbeitsarzt in der Schweiz?
Der Arbeitgeber trägt alle Kosten für arbeitsmedizinische Untersuchungen, die er anordnet oder die gesetzlich vorgeschrieben sind. Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen (z. B. bei Nachtarbeit) sind immer auf Kosten des Arbeitgebers.
Wie melde ich eine Berufskrankheit?
Beim Arzt oder direkt bei der SUVA (Unfallmeldung für Berufsunfall/Berufskrankheit). Der Arbeitgeber ist ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Die SUVA prüft den Anspruch und entscheidet über Anerkennung.
Was sind die häufigsten Berufskrankheiten in der Schweiz?
Lärmschwerhörigkeit (häufigste anerkannte Berufskrankheit), Hauterkrankungen (Kontaktdermatitis), Atemwegserkrankungen (Asbestose, Silikose), Muskel-Skelett-Erkrankungen (obwohl Letztere schwer als Berufskrankheit anzuerkennen sind) und psychische Erkrankungen (noch nicht als Berufskrankheit im UVG anerkannt, aber über IV anerkennbar).
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