Aktualisiert: April 2026

Im Unterschied zum deutschen oder österreichischen System gibt es in der Schweiz keine einheitliche Sozialversicherungsnummer als Beitragskonto. Die AHV-Nummer (13-stellig) dient als universelle Identifikationsnummer und wird vom Arbeitgeber für alle Beitragsmeldungen verwendet. Neuzuzüger erhalten sie automatisch nach der Anmeldung in der Gemeinde.

Schweizer Sozialversicherungen auf einen Blick
  • AHV/IV/EO: 8.7% gesamt (je 4.35% Arbeitgeber + Arbeitnehmer)
  • ALV: 2.2% bis CHF 148'200 Lohn (je 1.1%); 1% Solidaritätsbeitrag über CHF 148'200
  • BVG: Arbeitgeber zahlt mindestens 50% der Prämie; Eintritt ab CHF 22'680 Jahreslohn
  • KVG: Vollständig vom Arbeitnehmer bezahlt, kein Arbeitgeberanteil
  • UVG: Berufsunfall vom Arbeitgeber finanziert; Nichtberufsunfall vom Arbeitnehmer
  • Familienrecht: Kinderzulagen CHF 200-250/Monat je nach Kanton

AHV, die erste Säule der Altersvorsorge

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist das Fundament der Schweizer Sozialversicherung. Wer in der Schweiz arbeitet, zahlt AHV, ohne Ausnahme, ohne Einkommensgrenze nach oben. Der Beitragssatz beträgt 2026 8.7% des Bruttolohns, je hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 4.35%). Dazu kommen IV-Beiträge (1.4%) und EO-Beiträge (0.5%), sodass der gesamte AHV/IV/EO-Lohnabzug 10.6% des Bruttolohns beträgt.

Die AHV-Rente wird nach Beitragsjahren berechnet. Vollständige Beitragsdauer sind 44 Jahre für Männer und 44 Jahre für Frauen (Angleichung ab 2025). Wer später zuzieht, hat Beitragslücken, diese können teils durch freiwillige Nachzahlungen geschlossen werden. Die maximale AHV-Rente beträgt 2026 CHF 2'520 pro Monat für Alleinstehende; für Paare CHF 3'780 zusammen. Die AHV-Rente allein reicht für den Lebensunterhalt in der Schweiz nicht aus, dazu dient die zweite Säule (BVG).

BVG, die berufliche Vorsorge (zweite Säule)

Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflichtet Arbeitgeber, für ihre Angestellten eine Pensionskasse einzurichten. Obligatorisch versichert sind Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'680 (Eintrittsschwelle 2026). Wer darunter liegt, häufig Teilzeitbeschäftigte, hat kein obligatorisches BVG.

Die Beiträge werden nach Altersklassen gestaffelt: 7% (25-34 Jahre), 10% (35-44), 15% (45-54), 18% (55-65). Diese Sätze beziehen sich auf den koordinierten Lohn, also den Lohn nach Abzug des Koordinationsabzugs (CHF 26'460 in 2026). Der Arbeitgeber muss mindestens 50% der Prämie übernehmen, viele zahlen mehr, besonders Grossunternehmen. Bei Stellenwechsel wird das BVG-Guthaben über die Freizügigkeitsstiftung zum neuen Arbeitgeber übertragen.

KVG, die Krankenversicherung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) ist anders als alle anderen Sozialversicherungen: Sie wird vollständig vom Arbeitnehmer bezahlt, der Arbeitgeber leistet keinen gesetzlichen Beitrag. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland oder Österreich. Die monatliche Prämie variiert stark nach Kanton, Alter und Franchisenmodell: In Zürich zahlt ein Erwachsener 2026 rund CHF 430-500/Monat für die Grundprämie (Hausarztmodell mit CHF 300 Franchise).

Zuzüger haben nach Einreise 3 Monate Zeit, eine Krankenkasse zu wählen. Wer die Frist verpasst, wird von Amtes wegen einer Kasse zugeteilt, oft zu ungünstigen Konditionen. Die Wahl zwischen Standard-, Hausarzt- und Telmed-Modell sowie der Franchise (CHF 300-2'500) hat grossen Einfluss auf die Prämienhöhe.

ALV, Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sichert bei Jobverlust 80% des versicherten Lohns für bis zu 520 Taggelder (bei über 25-jährigen mit Unterhaltspflicht). Der ALV-Beitrag beträgt 1.1% des Bruttolohns bis CHF 148'200 Jahreslohn, je hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auf Lohnanteile über CHF 148'200 wird ein Solidaritätsbeitrag von je 0.5% erhoben.

Anspruch besteht nach mindestens 12 Beitragsmonaten innerhalb der letzten 2 Jahre vor Kündigung. EU/EFTA-Staatsangehörige mit Bewilligung B können ALV direkt beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) beantragen, Voraussetzung ist der Wohnsitz in der Schweiz.

UVG, Unfallversicherung

Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) bei SUVA oder privaten Versicherern deckt Berufsunfälle (Prämie vollständig vom Arbeitgeber) und Nichtberufsunfälle (Prämie vom Arbeitnehmer). Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die UVG Heilungskosten vollständig und zahlt 80% des Lohns ab dem dritten Tag. Nichtberufsunfall ist nur versichert, wenn mehr als 8 Stunden pro Woche beim Arbeitgeber gearbeitet wird, Teilzeitarbeitende unter dieser Grenze müssen Nichtberufsunfall über die Krankenkasse absichern.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die gesamten Sozialversicherungsabzüge in der Schweiz?

Die Gesamtabzüge für einen typischen Arbeitnehmer (Lohn zwischen CHF 22'680 und CHF 148'200) belaufen sich auf rund 12-15% des Bruttolohns: AHV/IV/EO 5.3%, ALV 1.1%, BVG je nach Alter 3-9%, NBU ~0.5%. Dazu kommt die KVG-Prämie, die separat bezahlt wird (nicht via Lohnabzug).

Muss man als Teilzeitarbeitnehmer AHV zahlen?

Ja, AHV wird auf alle Erwerbseinkommen erhoben, ohne Mindestgrenze. Auch ein Monatslohn von CHF 500 unterliegt der AHV-Beitragspflicht. BVG hingegen setzt einen Jahreslohn über CHF 22'680 voraus, wer darunter liegt, ist nicht obligatorisch versichert.

Was passiert mit dem BVG bei Auswanderung?

Bei definitiver Auswanderung aus der Schweiz in ein Nicht-EU/EFTA-Land kann das BVG-Guthaben vorzeitig ausbezahlt werden. Bei Auswanderung in ein EU/EFTA-Land kann nur der überobligatorische Teil ausbezahlt werden, der obligatorische Teil bleibt bis zum Rentenalter auf einem Freizügigkeitskonto.

Muss der Arbeitgeber die Krankenkassenprämie mitfinanzieren?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, KVG-Prämien zu übernehmen. Manche GAV und Unternehmen zahlen freiwillig einen Prämienanteil, besonders zur Mitarbeiterbindung. Für grosse Arbeitgeber wie Roche, Novartis oder UBS ist eine teilweise Beteiligung an Zusatzversicherungen (Spitalzusatz) verbreitet.