Kündigungsfrist Schweiz:
Gesetzliche Regeln nach OR
Die Kündigungsfrist ist eine der am häufigsten nachgefragten arbeitsrechtlichen Informationen in der Schweiz — und eine der Regelungen, die Zuzüger aus Deutschland am meisten überrascht. Während die deutschen Kündigungsfristen bei bis zu 7 Monaten liegen können, sind die Schweizer Fristen gesetzlich deutlich kürzer: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate im zweiten bis neunten Jahr und 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr. Diese Fristen gelten für ordentliche Kündigungen ohne GAV oder besondere vertragliche Abweichungen. Kürzere Fristen als das gesetzliche Minimum sind nicht erlaubt; längere Fristen können vertraglich vereinbart werden. Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Fristen, die Praxis bei GAV-Unterstellungen und was beim konkreten Austritt zu beachten ist.
Die Kündigungsfrist in der Schweiz ist im Obligationenrecht (OR Art. 335c) geregelt. Sie gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen — es gibt im ordentlichen Arbeitsverhältnis keine unterschiedlichen Fristen je nach Partei. Die Kündigung muss auf den Ende eines Kalendermonats erfolgen (den sogenannten Monatsletzten), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Probezeit: 7 Tage (gesetzlich), sofern keine andere Vereinbarung
- 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende Monat
- 2.–9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende Monat
- Ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende Monat
- GAV: Kann längere Fristen vorsehen, nie kürzere
- Schriftlich: Kündigung ist formfrei, aber Schriftform empfohlen
Fristen im Detail — was wann gilt
Die Dienstjahre werden ab dem tatsächlichen Eintrittsdatum berechnet. Wer zum Beispiel am 15. März 2022 eingetreten ist und am 1. Oktober 2025 kündigt, befindet sich im vierten Dienstjahr — die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Die Kündigung läuft auf den nächsten Monatsletzten: Eine Kündigung, die am 1. Oktober ausgesprochen wird, endet am 30. November.
Wichtig: „Dienstjahr" bedeutet nicht Kalenderjahr, sondern Jahre ab dem Eintrittsdatum. Wer am 15. März 2022 eingetreten ist, erreicht das zweite Dienstjahr am 15. März 2023 — und damit die 2-monatige Frist. Wenn ein GAV eine längere Frist vorschreibt (zum Beispiel 3 Monate ab dem ersten Tag), gilt die GAV-Regelung. Vertragliche Verlängerungen der gesetzlichen Frist sind ohne weiteres möglich und in der Praxis häufig: Viele Unternehmen vereinbaren 3 Monate auf Monatsletzten als Standard.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit gilt eine gesetzliche Frist von 7 Tagen — für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen. Die Probezeit beträgt standardmässig 1 Monat, kann aber vertraglich auf maximal 3 Monate verlängert werden. Innerhalb der Probezeit ist die Kündigung mit nur 7 Tagen Frist möglich — ohne Angabe von Gründen und unabhängig vom Wochentag.
Der Monatsletzt als Beendigungstermin gilt während der Probezeit nicht — die 7 Tage laufen ab Zustellung, unabhängig vom Datum. Wer am 15. eines Monats in der Probezeit kündigt, scheidet am 22. aus — nicht am Monatsende.
GAV-Fristen und vertragliche Abweichungen
Gesamtarbeitsverträge (GAV) können längere Kündigungsfristen vorsehen — das ist häufig der Fall. Im Baugewerbe, im Detailhandel und in der öffentlichen Verwaltung gelten oft 3-monatige Fristen bereits ab dem ersten Dienstjahr. Kürzere Fristen als die gesetzlichen Mindestfristen darf ein GAV nicht vorschreiben — das wäre zugunsten des Arbeitnehmers unwirksam.
Individuell verlängerte Fristen sind nur dann wirksam, wenn sie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang sind oder die Arbeitnehmerfrist kürzer als die Arbeitgeberfrist ist. Eine Klausel, die dem Arbeitgeber 3 Monate, dem Arbeitnehmer aber 6 Monate vorschreibt, ist unwirksam — und auf das gesetzliche Minimum reduziert.
Form und Zustellung der Kündigung
Das Schweizer Recht schreibt für eine ordentliche Kündigung keine bestimmte Form vor — sie kann mündlich, schriftlich oder sogar per E-Mail erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die schriftliche Kündigung, idealerweise mit Einschreiben oder persönlicher Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist — nicht ab dem Tag der Absendung.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber empfiehlt sich die Bitte um ein Austrittsgespräch und die frühzeitige Anforderung des Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis kann schon vor dem Austritt verlangt werden.
Häufig gestellte Fragen
Was sind die gesetzlichen Kündigungsfristen in der Schweiz?
Nach OR Art. 335c: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate im zweiten bis neunten Jahr, 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr. Alle auf Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit gilt eine Frist von 7 Tagen. GAV oder Einzelvertrag können längere Fristen vorsehen.
Muss die Kündigung in der Schweiz schriftlich erfolgen?
Nein — das Gesetz schreibt keine Schriftform vor. Aus Beweissicherungsgründen ist die schriftliche Kündigung (Einschreiben oder Übergabe mit Empfangsbestätigung) aber dringend empfohlen. Mündliche Kündigungen können zu Beweisproblemen führen, besonders wenn Datum und Inhalt bestritten werden.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche Kündigungsfristen haben?
Eine längere Frist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber ist unwirksam — beide Parteien müssen gleich lange Fristen haben oder der Arbeitnehmer darf kürzer haben. Vertragliche Regelungen, die den Arbeitnehmer benachteiligen, sind nichtig und durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Was gilt wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden ist?
Auch ohne schriftlichen Vertrag gilt das Arbeitsverhältnis als bestehend, wenn faktisch Arbeit geleistet und Lohn bezahlt wurde. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen nach OR Art. 335c automatisch. Ein fehlender schriftlicher Vertrag schützt den Arbeitgeber nicht vor Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlungspflichten.