Ferienanspruch Schweiz 2026: Ferien, Feiertage und Überstunden
Wer in der Schweiz arbeitet, hat gesetzlich Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr — geregelt in OR Art. 329a. Das klingt bescheiden verglichen mit anderen europäischen Ländern, wird aber in der Praxis durch GAV-Regelungen, Unternehmenspolitiken und individuelle Verträge oft auf fünf oder sechs Wochen ausgedehnt. Dazu kommen zwischen acht und fünfzehn gesetzliche Feiertage, die jedoch von Kanton zu Kanton erheblich variieren: Zürich kennt andere Feiertage als das Wallis, Genf andere als Appenzell. Ferien und Feiertage sind in der Schweiz zwei rechtlich getrennte Konzepte — wer das nicht versteht, riskiert, Ansprüche falsch zu berechnen. Hinzu kommt die Frage der Überstunden: In der Schweiz unterscheidet das Recht zwischen Überstunden (Mehrstunden innerhalb des Gesetzes) und Überzeit (Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit) — mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Dieser Ratgeber erklärt alle wesentlichen Aspekte des Ferienanspruchs in der Schweiz: gesetzliche Grundlagen, kantonale Feiertage, Ferienübertrag, Abgeltung bei Austritt und die Überstundenregeln.
OR Art. 329a legt das gesetzliche Minimum fest: Vier Wochen bezahlte Ferien pro Kalenderjahr für alle Arbeitnehmenden ab 20 Jahren. Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren gilt ein erhöhter Anspruch von fünf Wochen. Durch GAV oder Einzelvertrag kann der Ferienanspruch auf mehr als vier Wochen erhöht, aber nicht auf weniger reduziert werden. Vertragsklauseln, die weniger als vier Wochen vorsehen, sind nichtig — der gesetzliche Anspruch gilt automatisch.
In der Praxis bieten viele Schweizer Unternehmen mehr als das gesetzliche Minimum. Laut BFS (Bundesamt für Statistik) haben rund 60 Prozent der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden in der Deutschschweiz fünf oder mehr Wochen Ferien. Insbesondere GAV in der Maschinenindustrie, im Sozialwesen und im öffentlichen Dienst sehen häufig fünf Wochen vor — teils gestaffelt nach Alter oder Dienstjahren.
- Gesetzliches Minimum: 4 Wochen (20 Tage) pro Jahr — OR Art. 329a
- Unter 20 Jahren: 5 Wochen gesetzlich
- GAV können auf 5–6 Wochen erhöhen, nicht unterschreiten
- Feiertage: 8–15 Tage je nach Kanton — separat von Ferien
- Nicht bezogene Ferien können in der Regel max. 1 Jahr übertragen werden
- Nicht bezogene Ferien müssen bei Austritt ausbezahlt werden
- Überstunden (Überstunden): Kompensation durch Freizeit oder Lohn nach OR Art. 321c
- Überzeit (über gesetzliches Maximum): 25 % Zuschlag obligatorisch
Ferien vs. Feiertage: zwei verschiedene Konzepte
In der Schweiz sind Ferien und Feiertage rechtlich strikt getrennt. Ferien sind der individuelle Erholungsanspruch nach OR Art. 329a — sie werden durch den Arbeitgeber festgelegt, müssen aber in Absprache mit der arbeitnehmenden Person gewährt werden. Feiertage hingegen sind öffentliche, gesetzlich oder kantonal festgelegte freie Tage, auf die (je nach Kanton und Vertrag) ein Arbeitsfreiheitsanspruch besteht.
Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, wird dieser grundsätzlich nicht von den Ferientagen abgezogen — er ist ein zusätzlicher freier Tag. Fällt ein Feiertag auf ein Wochenende, verfällt er in den meisten Fällen ersatzlos, es sei denn, der Vertrag oder GAV sieht eine Kompensation vor. Die Anzahl der Feiertage variiert je nach Kanton erheblich: Zürich kennt rund 8 gesetzliche Feiertage, das Wallis bis zu 15 — das macht bei der Jahresplanung einen erheblichen Unterschied.
Ferienübertrag und Verjährung
Die Frage, ob nicht bezogene Ferien ins nächste Jahr übertragen werden können, ist vertraglich geregelt und durch die Rechtsprechung konkretisiert. Grundsätzlich gilt: Ferien sollen im laufenden Jahr bezogen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist möglich, wenn sie betrieblich bedingt war oder der Arbeitgeber die Ferien nicht zeitgerecht gewährt hat. Die herrschende Praxis sieht eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ferienansprüche vor — das Bundesgericht hat jedoch präzisiert, dass nicht bezogene Ferien, die nicht durch Betrieb oder Krankheit begründet sind, verfallen können.
In der Praxis empfehlen HR-Abteilungen grosser Unternehmen einen maximalen Übertrag von fünf bis zehn Tagen auf das Folgejahr. Wer sehr viele Ferientage angehäuft hat, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, bevor Ansprüche verfallen. Besonders bei bevorstehender Kündigung oder Restrukturierung kann ein hoher Ferienüberhang zum Problem werden.
Krankheit und Ferien: keine Doppelanrechnung
Wird eine arbeitnehmende Person während der Ferien krank, gelten die Krankheitstage nicht als Ferientage — vorausgesetzt, die Krankheit wird durch Arztzeugnis dokumentiert. Diese Regelung nach OR Art. 329b schützt den eigentlichen Erholungszweck der Ferien: Wer krank ist, erholt sich nicht — und darf die Ferientage nachbeziehen. Das gilt jedoch nur für ordentlich ärztlich bescheinigte Krankheiten; eine nachträgliche Zeugnisvorlage reicht nicht.
Das Arztzeugnis muss den Beginn der Krankheit während der Ferienzeit belegen. In der Praxis ist die Abwicklung einfach: Das Zeugnis wird dem Arbeitgeber zugestellt, die betreffenden Tage werden aus dem Ferienkalender gestrichen und zu einem späteren Zeitpunkt nachbezogen. Für Arbeitgebende ist diese Regel oft unbequem, aber sie ist zwingend — entgegenstehende Vertragsklauseln sind nichtig.
Ferienabgeltung bei Austritt
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Ferienansprüche offen sind, müssen diese ausbezahlt werden. Der Grundsatz ist klar: Nicht bezogene Ferien werden mit dem laufenden Bruttolohn entschädigt. Eine Kompensation in Form von Freistellung während der Kündigungsfrist ist zulässig — allerdings nur, wenn die Freizeitoption ausdrücklich und einvernehmlich vereinbart wird und die Freistellungszeit tatsächlich zur freien Verfügung steht.
Umgekehrt gilt: Wer zum Zeitpunkt des Austritts mehr Ferien bezogen hat als dem anteiligen Jahresanspruch entspricht, muss den Überschuss zurückerstatten. Der Arbeitgeber kann dies mit der letzten Lohnzahlung verrechnen. Das ist besonders relevant bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres, wo der Ferienanspruch pro-rata zu berechnen ist.
Recht auf zusammenhängende Ferien
OR Art. 329c gibt Arbeitnehmenden das Recht auf zusammenhängende Ferien: Mindestens zwei Wochen der jährlichen Ferien müssen am Stück gewährt werden. Dieses Recht schützt die eigentliche Erholungsfunktion der Ferien — kurze, verstreute Ferientage erfüllen den gesundheitlichen Zweck nicht. Der Arbeitgeber darf zwar die Lage der Ferien unter Berücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse bestimmen, muss dabei aber auf die Wünsche der arbeitnehmenden Person Rücksicht nehmen (OR Art. 329c Abs. 2).
Überstunden und Überzeit: zwei verschiedene Regeln
In der Schweiz unterscheidet das Recht zwischen Überstunden (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) und Überzeit (Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz ArG). Überstunden nach OR Art. 321c: Der Arbeitgeber kann sie durch Freizeit kompensieren oder — wenn nichts vereinbart ist — mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszahlen. Eine Vereinbarung, Überstunden nur durch Freizeit zu kompensieren, ist zulässig. Überzeit über die gesetzlichen Grenzen hinaus muss hingegen zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet werden und kann nicht durch Freizeit ersetzt werden, sofern keine ausdrückliche anderslautende Abrede besteht.
Viele Schweizer Unternehmen führen Zeitkonten (Gleitzeitmodelle), auf denen Plus- und Minusstunden gebucht werden. Im Gleitzeitmodell gelten Überstunden oft erst ab einem bestimmten Jahressaldo als entschädigungspflichtig. Wer kein schriftliches Zeiterfassungssystem hat, läuft Gefahr, Überstunden nicht nachweisen zu können — der Nachweis liegt bei der klagenden Person.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Ferien hat man gesetzlich in der Schweiz?
Das gesetzliche Minimum beträgt nach OR Art. 329a vier Wochen (20 Arbeitstage) pro Kalenderjahr für Arbeitnehmende ab 20 Jahren. Unter 20-Jährige haben Anspruch auf fünf Wochen. Durch GAV oder Einzelvertrag kann der Anspruch erhöht werden — eine Unterschreitung des gesetzlichen Minimums ist nicht möglich. In der Praxis bieten viele Schweizer Unternehmen fünf oder mehr Wochen Ferien an.
Wie viele Feiertage gibt es in der Schweiz?
Die Anzahl der gesetzlichen Feiertage variiert je nach Kanton zwischen 8 und 15 Tagen pro Jahr. Einzig der 1. August (Nationalfeiertag) gilt schweizweit als Feiertag. Alle anderen Feiertage — wie Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam oder kantonale Festtage — sind kantonal geregelt. Wer in Zürich arbeitet, hat weniger gesetzliche Feiertage als jemand im Wallis oder in Appenzell Innerrhoden.
Was passiert mit nicht bezogenen Ferien bei Stellenaustritt?
Nicht bezogene Ferien müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt zum laufenden Bruttolohn, anteilig auf die verbleibenden Ferientage. Wenn der Arbeitnehmer mehr Ferien bezogen hat als dem pro-rata-Anspruch entspricht, kann der Arbeitgeber den Überschuss mit der letzten Lohnzahlung verrechnen. Eine Freistellung während der Kündigungsfrist kann als Ferienabgeltung gelten, wenn sie ausdrücklich so vereinbart wurde.
Müssen Überstunden bezahlt oder als Ferien kompensiert werden?
Überstunden im Sinne von OR Art. 321c (Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit) können durch Freizeit oder — ohne gegenteilige Abrede — mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet werden. Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes (ArG), also die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, muss mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet werden. Eine reine Zeitkompensation für Überzeit ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.