Aktualisiert: April 2026

Das Arbeitsgesetz (ArG) gilt nicht für alle Arbeitnehmenden gleichermassen. Es gilt grundsätzlich für Betriebe der gewerblichen Wirtschaft und der Verwaltung. Ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte mit erheblichem Entscheidungsspielraum, Familienmitglieder des Arbeitgebers sowie bestimmte Berufsgruppen wie Landwirte, Seeleute und Heimarbeiterinnen und -arbeiter. Wer nicht unter das ArG fällt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die Mindestpausen und Ruhezeitregelungen des ArG — nur die OR-Regeln gelten. Das ist wichtig für Kaderleute, die sich fragen, ob die gesetzlichen Schutzvorschriften auf sie anwendbar sind.

In der Praxis deckt das ArG jedoch die grosse Mehrheit der Erwerbstätigen in der Deutschschweiz ab. Das BFS zählt rund 4,5 Millionen Arbeitnehmende in der Schweiz — der weitaus grösste Teil fällt in den ArG-Geltungsbereich.

Das Wichtigste zur Arbeitszeit in der Schweiz
  • Typische Wochenarbeitszeit: 42–45 Stunden (vertraglich)
  • Gesetzliches Maximum (ArG Art. 9): 45 h für Industrie/Büro, 50 h für andere Branchen
  • Tägliche Ruhezeit: mindestens 11 Stunden (ArG Art. 15a)
  • Wöchentliche Ruhezeit: Sonntag plus mind. 35 Stunden am Stück
  • Pausen: 15 min ab 5,5 h Arbeit / 30 min ab 7 h / 1 h ab 9 h (ArG Art. 15)
  • Nacht- und Sonntagsarbeit: nur mit Bewilligung und mit Zuschlag oder Kompensation
  • Überstunden (OR): Freizeit oder 25 % Zuschlag — vertraglich regelbar
  • Überzeit (ArG): 25 % Zuschlag zwingend bis auf ausdrückliche Abrede

Gesetzliche Höchstarbeitszeit: ArG Art. 9

Das Arbeitsgesetz unterscheidet zwei Kategorien von Arbeitnehmenden und setzt unterschiedliche Höchstgrenzen:

Wichtig: Diese Grenzen sind absolute Obergrenzen — eine vertragliche Vereinbarung, die diese Werte überschreitet, ist nichtig. Vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeiten liegen in der Deutschschweiz meist zwischen 40 und 45 Stunden — 42 Stunden sind im industriellen Bereich verbreitet, 45 Stunden im Dienstleistungssektor. Wenn die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zum Beispiel 42 Stunden beträgt, liegen Stunden 43 bis 45 im Bereich der Überstunden (OR-Ebene), aber noch unter der gesetzlichen Maximalgrenze des ArG. Erst ab Stunde 46 beginnt die Überzeit im ArG-Sinne.

Pausen: ArG Art. 15

Das ArG schreibt Mindestpausen vor, die von der Arbeitszeit abhängen. Diese Pausen sind nicht optional — der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie zu gewähren:

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und werden grundsätzlich nicht entlöhnt, es sei denn, die arbeitnehmende Person darf den Arbeitsplatz nicht verlassen. Wer an einem langen Arbeitstag keine Pause erhält, kann diese nachfordern oder nach Dienstschluss vergütet verlangen. In der Praxis sind Pausen in Schweizer Unternehmen eher kürzer gehalten als in Deutschland — eine einstündige Mittagspause ist in grossen Unternehmen weniger üblich als früher, und 30-Minuten-Mittagessen sind Standard.

Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten

ArG Art. 15a schreibt eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen vor. Wer abends um 22 Uhr aufhört zu arbeiten, darf am nächsten Morgen frühestens um 9 Uhr wieder beginnen. Diese Ruhezeit schützt die Gesundheit und ist zwingend — Ausnahmen sind nur in eng definierten Notfallsituationen zulässig und müssen durch Kompensation ausgeglichen werden.

Zur wöchentlichen Ruhezeit: In der Regel ist der Sonntag Ruhetag. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden am Stück, die den Sonntag umfasst. Betriebe, die Sonntagsarbeit benötigen, brauchen eine Bewilligung. Der Ruhetag kann auf einen Werktag verschoben werden — aber nur wenn ein Ersatzruhetag in derselben Woche gewährt wird und dies gesetzlich oder durch Betriebsbewilligung erlaubt ist.

Nacht- und Sonntagsarbeit

Nachtarbeit ist der Zeitraum zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Sonntagsarbeit ist im Prinzip verboten — aber für viele Branchen gibt es Ausnahmen: Spitäler, Detailhandel an bestimmten Standorten, Gastronomie, Verkehr und Energieversorgung. Wer Nacht- oder Sonntagsarbeit leistet, hat Anspruch auf eine Zeitkompensation von 10 Prozent der geleisteten Stunden oder auf eine Lohnerhöhung von 25 Prozent — aber nicht auf beides. Die Wahl zwischen Zeitkompensation und Lohnzuschlag liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, sofern GAV oder Vertrag nichts anderes regeln.

Dauernde Nachtarbeit — also regelmässige Nachtarbeit über mehr als 25 Nächte pro Jahr — ist nur mit besonderer Bewilligung der kantonalen Behörde zulässig. Arbeitnehmende in dauernder Nachtarbeit haben Anspruch auf eine regelmässige arbeitsmedizinische Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers.

Überstunden und Überzeit: die entscheidende Unterscheidung

Überstunden (OR Art. 321c) entstehen, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird — zum Beispiel wenn 42 Stunden vereinbart sind und 44 Stunden gearbeitet werden. Der Arbeitgeber kann diese Mehrzeit durch Freizeit kompensieren oder — sofern nichts anderes vereinbart — mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergüten. Eine Vereinbarung, Überstunden ausschliesslich durch Freizeit zu kompensieren, ist zulässig und weit verbreitet. Wichtig: Eine solche Abgeltungsklausel muss schriftlich vereinbart sein. Ohne solche Vereinbarung entsteht bei nicht bezahlten Überstunden ein Anspruch auf Lohn plus 25 Prozent Zuschlag.

Überzeit im Sinne des ArG entsteht dagegen, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden) überschritten wird. Diese muss zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet werden — eine Abgeltung ausschliesslich durch Freizeit ist nur möglich, wenn die arbeitnehmende Person dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Überzeit kann pro Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden betragen — wird diese Grenze überschritten, verletzt der Arbeitgeber das ArG, was Bussgeldzahlungen nach sich ziehen kann.

Gleitzeit in der Schweiz

Gleitzeit ist in der Schweiz besonders verbreitet — sie ist im internationalen Vergleich eines der am häufigsten genutzten Arbeitszeitmodelle. Das Grundprinzip: Arbeitnehmende haben eine Kernarbeitszeit, in der alle anwesend sein müssen (zum Beispiel 9 bis 16 Uhr), und können die restlichen Stunden flexibel vor- und nachgelagert leisten. Die Zeiterfassung ist bei Gleitzeitmodellen zwingend — ohne Zeiterfassung ist ein Nachweis von Plus- und Minusstunden praktisch unmöglich.

Gleitzeitkontingente werden auf einem Zeitkonto geführt. Plusstunden können in Freizeit kompensiert werden, Minusstunden werden entsprechend abgezogen. Viele GAV und Unternehmenspolicies begrenzen den maximalen Saldo — ein Überhang von mehr als 50 oder 100 Stunden kann am Jahresende verfallen oder muss zwingend kompensiert werden. Wer im Gleitzeitmodell systematisch lange Arbeitstage leistet, sollte auf die Saldoobergrenze im Vertrag achten und frühzeitig Kompensationstage beziehen.

Industriearbeiterinnen und -arbeiter vs. Bürobeschäftigte

Das ArG unterscheidet zwischen industriellen Betrieben (mit Fabrikbewilligung nach ArG Art. 5) und allen anderen. Industriebetriebe unterliegen strengeren Vorschriften, haben aber auch mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung im Rahmen von Annualisierungsmodellen. Bürobeschäftigte in Nicht-Industriebetrieben haben oft mehr Eigenverantwortung bei der Zeitgestaltung, aber auch weniger zwingend geregelte Pausen und Ruhezeiten. Für Kadermitarbeitende, die nicht dem ArG unterstehen, gilt nur das OR — was bedeutet, dass die Pausenregeln und Höchstarbeitszeiten des ArG für sie rechtlich nicht bindend sind. In der Praxis halten viele Unternehmen die ArG-Regeln dennoch als interne Richtlinie ein.

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Häufig gestellte Fragen

Wie viele Stunden darf man in der Schweiz pro Woche arbeiten?

Das Arbeitsgesetz (ArG Art. 9) legt die maximale Wochenarbeitszeit auf 45 Stunden für Industriebetriebe und Bürobeschäftigte sowie auf 50 Stunden für alle anderen Branchen fest. Diese Grenzen sind absolute Obergrenzen — eine vertragliche Vereinbarung über diesen Werten ist nichtig. In der Praxis liegen die vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeiten meist zwischen 40 und 45 Stunden pro Woche.

Wie werden Überstunden in der Schweiz gehandhabt?

In der Schweiz unterscheidet das Recht zwischen Überstunden (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, OR Art. 321c) und Überzeit (Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nach ArG). Überstunden können durch Freizeit oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % kompensiert werden — eine reine Freizeitkompensation ist durch schriftliche Vereinbarung möglich. Überzeit muss zwingend mit 25 % Lohnzuschlag vergütet werden, ausser die arbeitnehmende Person stimmt schriftlich einer Zeitkompensation zu.

Gibt es in der Schweiz Gleitzeit?

Ja, Gleitzeit ist in der Schweiz besonders verbreitet. Viele Unternehmen führen Zeitkonten mit Kernarbeitszeiten und flexiblen Randzeiten. Die Zeiterfassung ist bei Gleitzeitmodellen zwingend. Plusstunden werden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben und können als Freizeit bezogen werden. Viele GAV und Unternehmenspolicies begrenzen den maximalen Überhang und schreiben den Bezug von Kompensationstagen vor, wenn der Saldo zu gross wird.

Was sind die Regeln für Sonntagsarbeit in der Schweiz?

Sonntagsarbeit ist in der Schweiz grundsätzlich verboten und erfordert eine behördliche Bewilligung. Ausnahmen bestehen für bestimmte Branchen (Spitäler, Gastronomie, Detailhandel, Verkehr). Wer Sonntagsarbeit leistet, hat Anspruch auf eine Zeitkompensation von 10 % der geleisteten Stunden oder auf einen Lohnzuschlag von 25 %, aber nicht auf beides gleichzeitig. Die Wahl liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, sofern GAV oder Vertrag nichts anderes regeln.